Zusage einer Nur-Pension ohne Barlohnumwandlung führt zu einer vGA

Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine sog. Nur-Pensionszusage, ohne dass dem eine Umwandlung anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt, zieht die Zusage der Versorgungsanwartschaft eine sog. Überversorgung nach sich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht deshalb eine Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führt, und zwar typisierend dann, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Im Hinblick auf die Schwierigkeit, die letzten Aktivbezüge und die zu erwartenden Sozialversicherungsrenten zu schätzen, hat der BFH zur Prüfung einer möglichen Überversorgung auf die vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten tatsächlich erbrachten Leistungen abgestellt.

Nach diesen Grundsätzen ist eine Überversorgung bereits deswegen anzunehmen, weil die Klägerin eine sogenannte Nur-Pension zugesagt hat, ohne dass dem eine Umwandlung andernfalls an HV zu zahlenden Barlohns zugrunde lag. Die Zusage war damit im Zusagezeitpunkt in vollem Umfang überhöht.

BFH Urteil vom 9.11.2005, I R 89/04