Steuerliche Behandlung des den geldwerten Vorteil übersteigenden Nutzungsentgelts

Steuerliche Behandlung des den geldwerten Vorteil übersteigenden Nutzungsentgelts des Arbeitnehmers für die Gestellung eines Dienstwagens.

FG Baden Württemberg Urteil vom 25.2.2014, 5 K 284/13

Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind WK über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG hinaus nicht nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, sondern überhaupt alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Eine berufliche bzw. betriebliche Veranlassung ist bei WK im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. bei Betriebsausgaben (BA) stets dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf oder Betrieb besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs bzw. des Betriebs gemacht werden.

Dabei setzen WK wie BA stets zwingend einen solchen objektiven Zusammenhang voraus, während die subjektive Absicht, mit der Ausgabe den Beruf bzw. den Betrieb zu fördern, kein in jedem Fall notwendiges Merkmal des WK- bzw. BA-Begriffs ist, weil z.B. auch unfreiwillige Ausgaben und Zwangsaufwendungen nach dem objektiven Nettoprinzip WK bzw. BA sind. Stehen Aufwendungen in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf, so ist es für den Begriff der WK nicht von Bedeutung, ob die Vorstellungen des Steuerpflichtigen, den Beruf zu fördern, der Wirklichkeit entsprechen, d.h. geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen. Die Anerkennung von WK und BA sind daher grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der mit den Aufwendungen erstrebte Erfolg eingetreten ist und ob die Aufwendungen nach objektiven Gesichtspunkten üblich, notwendig oder zweckmäßig waren.

Der Steuerpflichtige hat also einen Ermessensspielraum, ob und welche Aufwendungen er tätigen will. Dem entsprechend hat der BFH mit dem zitierten Urteil entschieden, dass die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftfahrzeugkosten grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils und daher WK i.S. des § 9 Abs.1 S.1 EStG sind

Die streitigen Zuzahlungen erfüllen daher den WK-Begriff, denn es ist offensichtlich, dass diese objektiv mit der Berufstätigkeit des Kl im Zusammenhang stehen, weil das KFZ dem Kl gerade deshalb zur Verfügung gestellt wurde, damit er (auch) seine Tätigkeiten bei den Kunden des AG sinnvoll und zweckmäßig erledigen kann. Ebenso offensichtlich ist, dass der Kl – aus den vorgenannten Gründen – auch subjektiv diese Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht hat. Da es zudem unerheblich ist, ob die Aufwendungen nach objektiven Gesichtspunkten üblich, notwendig oder zweckmäßig waren, spielt es keine Rolle, dass das KFZ über diverse Sonderausstattung verfügt. Weil ein VW Golf erkennbar nicht zu der Kategorie unangemessener KFZ gehört (vgl. z.B. Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 28.02.2011 6 K 2473/09, EFG 2011, 1508, juris, zu einem Oldtimer Jaguar E), kommt auch ein Abzugsverbot nach dem gem. § 9 Abs. 5 S.1 EStG sinngemäß anwendbaren § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG – Aufwendungen für Jagd, Fischerei …sowie für ähnliche Zwecke nicht in Betracht