Zufluss von Pachtzahlungen in Geldeswert

Pachtzahlungen, die von der Pächterin einer Fondsimmobilie an die am Immobilienfonds beteiligten Gesellschafter in Form von Hotelgutscheinen ("Wertschecks") erbracht werden und die die Gesellschafter zum Bezug von Hoteldienstleistungen der Pächterin berechtigen, sind als Einnahmen in Geldeswert bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Fondsgesellschaft zu erfassen.

Der für den Zufluss maßgebliche geldwerte Vorteil besteht in der möglichen Inanspruchnahme der versprochenen Hoteldienstleistungen und fließt erst im Zeitpunkt der Verwertung dieses Rechts zu.

BFH Urteil vom 21.08.2012 – IX R 55/10 BFHNV 2013 S. 354

 Begründung:

Gegenleistungen für die zeitliche Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder aus der Veräußerung von Pachtzinsforderungen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 EStG. Diese sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, er also im Rahmen einer der Einkunftsarten wirtschaftlich über die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter verfügen kann oder verfügt hat.

Zwischen Einnahmen in Geld und solchen in Geldeswert unterscheidet der BFH anhand des Rechtsgrunds des Zuflusses. Kann der Steuerpflichtige letztlich (nur) eine Sachleistung beanspruchen, handelt es sich um eine Einnahme in Geldeswert. Kann er dagegen die Auszahlung in Geld verlangen, so liegt eine Einnahme in Geld vor. Bei Gutscheinen, die den Steuerpflichtigen lediglich zum Bezug einer von ihm selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind, liegt ein Sachbezug vor. Unerheblich ist insoweit, dass solche Gutscheine im täglichen Leben ggf. wie Bargeld verwendbar sein mögen. Denn trotz einer gewissen Handelbarkeit oder Tauschfähigkeit besteht ein solcher Gutschein nicht in Geld im Sinne der Negativabgrenzung in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und bleibt daher Sachbezug.

Während Geldbeträge dem Empfänger regelmäßig schon dadurch zufließen, dass sie ihm bar ausgezahlt oder seinem Bankkonto gutgeschrieben werden, führt das bloße   Innehaben   anderer Ansprüche oder Rechte auf geldwerte Vorteile nach ständiger Rechtsprechung des BFH (noch) nicht zum Zufluss von Einnahmen. Dieser liegt grundsätzlich erst in der   Erfüllung   eines solchen Anspruchs, also wenn das wirtschaftliche Eigentum an einem versprochenen Gegenstand verschafft oder die geschuldete Leistung tatsächlich erbracht wird. Im Einzelfall hat das FG aufgrund einer Tatsachenwürdigung zu entscheiden, ob die versprochene Leistung auf das Verschaffen der Nutzung selbst oder lediglich der Nutzungsmöglichkeit gerichtet ist.

Das Urteil des FG entspricht diesen Grundsätzen nicht. Es ist deshalb aufzuheben. Zwar geht das FG bezüglich der Hotelgutscheine zutreffend von (Pacht-)Einnahmen der Klägerin in Geldeswert aus und hält es insoweit für unbeachtlich, dass die Pächterin die Gutscheine im abgekürzten Leistungsweg  direkt an die Gesellschafter ausgegeben hat. Zu Unrecht nimmt das FG allerdings an, dass diese Einnahmen der Klägerin bereits mit Aushändigung der Wertschecks an die Gesellschafter zugeflossen sind.

Entgegen der Auffassung des FG sind die ausgegebenen Hotelgutscheine keine bargeldlosen, scheckähnlichen (Pacht-)Zahlungsmittel. Sie genügen schon nicht den formalen Anforderungen des Scheckgesetzes und sind insbesondere nicht auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern lediglich auf einen Preisnachlass bei Inanspruchnahme bestimmter   Hoteldienstleistungen   der Pächterin gerichtet. Anders als Barzahlungs- oder auch Verrechnungsschecks decken sie als "verbrieftes Nutzungsrecht" nur ein eng umgrenztes Leistungsspektrum ab, eine (wahlweise) Barauszahlung ist nicht möglich. Diese in Geldeswert bestehende Pachtzahlung fließt der Klägerin erst mit Einräumung der konkreten Nutzungsmöglichkeit für den einzelnen Gesellschafter als Entgelt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder –im Fall des Verkaufs der Gutscheine– dem Gesellschafter als Veräußerungspreis i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu und ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bei Inanspruchnahme mit dem Nominalwert, im Verkaufsfall dagegen mit dem tatsächlich erzielten Veräußerungspreis, zu bewerten.