Kleine Mängel im Fahrtenbuch

Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für, ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.

BFH Urteil vom 1O.04.2008 — VI R 38/06 BFH NV 2008 S.1382 f
Vorinstanz: FG Köln V. 27 4.2006, 10 K 4600/04 (EEG 2006,1664)

Begründung:
Das FG hat im Streitfall die Ordnungsmäßigkeit der Fahrtenbücher
daraus abgeleitet, dass die Aufzeichnungen in einem Jahr nur einen bzw. wenige Mängel im Folgejahr aufweisen.
Nach den bindenden Feststellungen. des FG ist eine vorgenommene Fahrt, für die eine Tankrechnung vorliegt, nicht aufgezeichnet worden. Nach Auffassung des Gerichts ist es unverhältnismäßig, wegen dieses Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs zu versagen.
Im Folgejahr haben in zwei Fällen die Kilometerangaben lt. Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen keine genaue Übereinstimmung ergeben. Das FG führt hierzu aus, dass die Angaben über die Kilometerstände in Werkstattrechnungen erfahrungsgemäß häufig ungenau seien. Der Abweichung in den Angaben zwischen Werkstattrechnungen und Fahrtenbuch könne deshalb nur indizielle Bedeutung zukommen. Das FG hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass der Steuerpflichtige nicht verpflichtet sei, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen bzw. bei Abweichung besonderen Aufzeichnungsaufwand zu betreiben.
Entgegen der vom FA vertretenen Auffassung kommt die 1% Regelung nicht schon deshalb zur Anwendung, weil die Klägerin die auf den jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht getrennt aufgezeichnet hat. Voraussetzung für die Bewertung des geldwerten Vorteils mit den anteiligen Kraftfahrzeugkosten ist u. a., dass die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden. Das FG weist zu Recht darauf hin, dass die Vorschrift eine getrennte Aufzeichnung der Kosten nicht verlangt. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein.