Zuordnung eines Angehörigendarlehens zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen des Betriebsinhabers

Das einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich, aber unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, ist nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen.

Wird die Darlehensvaluta dem betrieblichen Konto gutgeschrieben, ist diese in der Bilanz als Einlage zu erfassen. Der bilanzielle Ausweis eines zivilrechtlich wirksam vereinbarten, aber dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnenden Darlehens als (Fremd-)Verbindlichkeit ist ausgeschlossen.

BFH Beschluss vom 22.04.2015 – IV B BFH/NV 2015, 976

Begründung:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt –FA–) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, „ob. .. aus der steuerlichen Nichtanerkennung des Darlehensvertrages die Nichtbilanzierung des Darlehens” folgt bzw. „ob die steuerliche Nichtanerkennung einer Darlehensvereinbarung zwischen Angehörigen stets dazu führt, dass das vom Darlehensnehmer unstreitig zu betrieblichen Zwecken verwendete Darlehen bei ihm im Falle der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht zu bilanzieren ist”, ist in einem etwaigen Revisionsverfahren schon nicht klärungsfähig. Denn die Frage, ob und ggf. wie ein steuerlich nicht anzuerkennendes Darlehen zu bilanzieren ist, wenn die Darlehensvaluta für betriebliche Zwecke verwendet wurde, stellt sich im Streitfall nicht, da nicht ersichtlich ist, dass die Beantwortung der Frage im Streitjahr zu Gewinnauswirkungen führen könnte.

Abgesehen davon ist die Frage auch nicht klärungsbedürftig. Das einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich, aber unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, ist nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen. Daraus folgt nicht nur, dass die Zinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, sondern auch, dass die Darlehensvaluta selbst dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen ist. Wenn und soweit die Darlehensvaluta, wie im Streitfall, dem betrieblichen Konto gutgeschrieben wird, ist diese in der Bilanz daher zwingend als Einlage zu erfassen. Der bilanzielle Ausweis eines zivilrechtlich wirksam vereinbarten, aber dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnenden Darlehens als (Fremd-)Verbindlichkeit ist demgegenüber ausgeschlossen.

Insoweit trägt das FA vor, dass eine Gleichstellung der Darlehensgewährung eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft mit der Zuführung von Eigenkapital nur in Betracht komme, wenn die Darlehensgewährung so ausgestaltet sei, dass sie sich nach den Grundsätzen des Zivilrechts als Zuführung von Eigenkapital darstelle. Wenn jedoch bei einer Kapitalgesellschaft eine unverzinsliche und deshalb als nicht fremdüblich anzusehende Darlehensgewährung der Gesellschafter dem Ausweis einer entsprechenden Verbindlichkeit in der Bilanz der Kapitalgesellschaft nicht entgegen stehe, stelle sich die Frage, ob nicht auch in Fällen der unverzinslichen Darlehensgewährung zwischen nahen Angehörigen korrespondierend dazu eine Bilanzierung des Darlehens beim Darlehensnehmer vorzunehmen sei.

Dieser Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn die nach Ansicht des FA gegebene Vergleichbarkeit der beiden Sachverhalte ist nicht ausreichend dargelegt. Im Fall der Kapitalüberlassung eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft geht es um die Frage, ob der Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen gewährt oder eine Einlage leistet. Demgegenüber gewährt der Darlehen gebende Angehörige in jedem Fall ein Darlehen. Es stellt sich lediglich die Frage, ob es sich um ein betrieblich veranlasstes Darlehen handelt mit der Folge, dass die Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen des Darlehensnehmers gehört, oder ob es sich um ein privat veranlasstes Darlehen handelt mit der Folge, dass die Verbindlichkeit zum Privatvermögen des Darlehensnehmers gehört, er das überlassene Kapital aber in sein Betriebsvermögen einlegt. Anders als der Gesellschafter kann der Darlehen gebende Angehörige das zur Verfügung gestellte Kapital nicht in das Gesellschaftsvermögen einlegen. Das FA hat sich in seiner Beschwerdebegründung mit diesem entscheidenden Unterschied der beiden Sachverhalte nicht auseinandergesetzt.

Anders als das FA meint, hat das Finanzgericht (FG) seinem Urteil schon nicht den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass sich die betriebliche Veranlassung eines Darlehens nicht nach der Ursache und dem Anlass der Darlehensaufnahme beim Darlehensnehmer beurteile, sondern auf die Person des Darlehensgebers und dessen Motivation für die Darlehenshingabe abzustellen sei. Vielmehr hat das FG –insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH auf den Anlass als solchen abgestellt und ist danach zu der Überzeugung gelangt, dass die Darlehensvereinbarung einem Fremdvergleich nicht standhalte und daher privat und nicht betrieblich veranlasst sei.

Überführung eines Betriebsgrundstücks ins Privatvermögen im Rahmen einer Betriebsaufgabe.

Überführung eines Betriebsgrundstücks ins Privatvermögen im Rahmen einer Betriebsaufgabe.

BFH Beschluss vom 15.5.2013, III B 19/12

Begründung:

Der Steuerpflichtige hat seinen Gewerbebetrieb mit der Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens und der Aufnahme einer Angestelltentätigkeit endgültig eingestellt. Die Annahme einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) scheiterte nach der Divergenzentscheidung nicht daran, dass das Betriebsgrundstück nach dem erfolglosen Verlauf von Verkaufsbemühungen nicht "förmlich" in Gestalt einer klaren und eindeutigen Entnahmehandlung in das Privatvermögen überführt worden war.

Diese für die Herauslösung eines einzelnen Wirtschaftsguts aus einem fortbestehenden Gewerbebetrieb entwickelten Grundsätze sind nach der Rechtsauffassung des BFH von der Überführung von Wirtschaftsgütern eines aufzugebenden Betriebs in das Privatvermögen zu unterscheiden. Verbleibt nach Verwertungshandlungen im Rahmen einer Betriebsaufgabe eine wesentliche Betriebsgrundlage, die nicht veräußert werden kann oder soll, so wird diese notwendig Privatvermögen, unabhängig davon, ob eine Überführungserklärung abgegeben wird oder nicht.

Im Streitfall geht es nicht um ein solches "Restvermögen", das am Ende des sich in einem kurzen Zeitraum vollziehenden Vorgangs der Betriebsaufgabe nach Einstellung der betrieblichen Tätigkeit zurückbleibt und das schließlich auch ohne förmliche Überführungserklärung notwendiges Privatvermögen wird.

Im Unterschied zum Sachverhalt der Divergenzentscheidung hatte der Kläger seine Tätigkeit als Steuerberater im Jahr 2003 gerade noch nicht endgültig eingestellt, sondern zurückbehaltene Mandate weiter selbst betreut und hieraus Einkünfte erzielt. Auch sollte das fragliche Wirtschaftsgut –die an die Erwerber des Mandantenstammes vermieteten Kanzleiräume– weder verkauft noch in das Privatvermögen überführt werden, vielmehr hat der Kläger sie weiterhin positiv als Betriebsvermögen im Rahmen seiner fortgesetzten freiberuflichen Tätigkeit behandelt. Es ging damit im Streitfall im Unterschied zur Divergenzentscheidung nicht um ein Wirtschaftsgut, über dessen Zuordnung zum Privatvermögen bei einer hinreichend deutlich erkennbaren endgültigen Betriebseinstellung (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798) mangels eindeutiger und klarer Erklärungen und Handlungen des Steuerpflichtigen zu entscheiden war, sondern um ein Wirtschaftsgut, das der noch berufstätige Steuerpflichtige positiv seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte. Im Übrigen muss bei Wirtschaftsgütern, die zu Beginn oder während des Abwicklungszeitraumes nicht veräußert, sondern in das Privatvermögen überführt werden, die erforderliche Erklärung –wie bei einer Entnahmehandlung– eindeutig und klar sein.

 

Keine Teilwertabschreibung im Privatvermögen

Eine Teilwertabschreibung auf ein im Privatvermögen gehaltenes Gebäude, aus dem der Steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, kommt nicht in Betracht.

 BFH Beschluss vom 10.03.2009 – IX B 136 /08 BFH NV 2009 S. 931

 Begründung:

 Im Bereich der Überschusseinkünfte, zu denen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten lässt Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen zum Abzug als Werbungskosten zu, nicht aber Teilwertabschreibungen.