Margenbesteuerung bei Kreuzfahrtschiffsreisen mit Bustransfer

Eine von einem Reiseunternehmer angebotene Kreuzfahrtschiffsreise einschließlich des Bustransfers des Reisenden zum Abfahrtshafen ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 UStG eine einheitliche Reiseleistung.

Wird der Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet bewirkt und wird die Kreuzfahrtschiffsreise im Drittlandsgebiet erbracht, unterliegt (nur) der Bustransfer der Margenbesteuerung nach § 25 UStG.

Der Abzug von Vorsteuerbeträgen hinsichtlich des Bustransfers ist ausgeschlossen.

BFH Urteil vom 19.10.2011, XI R 18/09

Begründung:

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin angebotenen Kreuzfahrtschiffsreisen und Bustransfers als eine einheitliche Reiseleistung i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG anzusehen sind. Nach der zutreffenden Rechtsauffassung des FG ist diese Reiseleistung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG nur insoweit steuerfrei, als die Kreuzfahrtschiffsreisen fast ausschließlich im Drittland ausgeführt wurden; die im Gemeinschaftsgebiet erbrachten Bustransfers sind hingegen steuerpflichtig.

Danach stellen sich die von der Klägerin erbrachten Bustransferleistungen neben den Kreuzfahrtschiffsreisen als "klassische Beförderungsleistungen" und damit in den Anwendungsbereich von § 25 UStG fallende Reiseleistungen dar, die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG als eine einheitliche sonstige Leistung gelten.

Dem FG ist ferner darin zu folgen, dass der auf den Bustransfer entfallende Anteil der Reiseleistung der Klägerin steuerpflichtig ist, obwohl die Kreuzfahrtschiffsreisen selbst fast ausschließlich im Drittland erbracht wurden.

"Werden die Umsätze, für die das Reisebüro andere Steuerpflichtige in Anspruch nimmt, von diesen außerhalb der Gemeinschaft erbracht, so wird die Dienstleistung des Reisebüros einer nach Artikel 15 Nummer 14 befreiten Vermittlungstätigkeit gleichgestellt. Werden diese Umsätze sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros als steuerfrei anzusehen, der auf die Umsätze außerhalb der Gemeinschaft entfällt."

Für den Fall einer einheitlichen sonstigen Leistung i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG gilt damit ein ausdrückliches Aufteilungsgebot, wonach eine Steuerfreiheit der sonstigen Leistung (Reiseleistung) nur in Betracht kommt, wenn und soweit die entsprechenden Reisevorleistungen tatsächlich im Drittlandsgebiet bewirkt wurden.

 Im Streitfall hat die Klägerin mit dem Chartern der Kreuzfahrtschiffe und der Anmietung der Busse Leistungen Dritter bezogen, die den Reisenden im Rahmen der Kreuzfahrtschiffsreisen mit Bustransfer unmittelbar zugutekamen, so dass es sich insoweit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG um Reisevorleistungen handelt. Danach ist nur die Kreuzfahrtschiffsreisen, nicht hingegen die Bustransferleistungen im Drittland bewirkt worden. Dementsprechend ist der auf den Bustransfer entfallende Anteil der Reiseleistung der Klägerin steuerpflichtig.

Die Klägerin beruft sich schließlich ohne Erfolg auf Abschn. 273 Abs. 6 UStR, wonach der Reiseveranstalter bei einer Personenbeförderung bei Kreuzfahrten im Seeverkehr, die sich sowohl auf das Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet erstreckt, eine Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen kann. Denn diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf –sich sowohl auf das Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet erstreckende– Personenbeförderungen bei Kreuzfahrten mit Schiffen, nicht aber auf –im Gemeinschaftsgebiet bewirkte– Bustransferleistungen, wie im Streitfall.

Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 1 und 2 UStG

Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 1 und 2 UStG auch für einen im Ausland ansässigen Leistungsempfänger

BFH Beschluss vom 6.4.2010, XI B 1/09

Begründung:

Die Klägerin ist ein schwedischer Reiseveranstalter. Die von ihr erbrachten Reiseleistungen enthalten eine Bündelung von Reisevorleistungen anderer Unternehmen sowie von Eigenleistungen. Diese erbringt sie an Privatkunden und Reisebüros in Schweden. Zu den Reisevorleistungen zählen u.a. auch die Beförderungsleistungen schwedischer Busunternehmen im In- und Ausland, darunter in Deutschland. Bei gemäß § 18 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes 1999/2005 (UStG) durchgeführten Kontrollen des Zolls hatten die Busfahrer die Klägerin als Beförderer angegeben.

Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die in Schweden ansässige Klägerin zu Recht als Leistungsempfängerin gemäß § 13b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 UStG für die Umsatzsteuer auf diejenigen Beförderungsleistungen in Anspruch genommen hat, die ihr von den schwedischen Busunternehmern mit im Inland nicht zugelassenen Bussen in Deutschland erbracht worden sind.

Die Klägerin machte vor dem Finanzgericht (FG) geltend, § 13b Abs. 1 und 2 UStG seien nicht anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger im Ausland ansässig und auch nicht im Inland registriert sei. Das ergebe sich zudem aus der Richtlinie. Das FG wies die Klage ab.

Aus dem Wortlaut des § 13b Abs. 1 und 2 UStG ergibt sich nichts dafür, dass –wie die Klägerin vorträgt– die Vorschrift nur auf solche Leistungsempfänger anzuwenden sei, die im Inland ansässig oder registriert sind oder für die eine Registrierung zumindest zumutbar sei. Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG i.V.m. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG schuldet der Leistungsempfänger, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Steuer u.a. für steuerpflichtige Umsätze aus Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers. Danach macht es keinen Unterschied, ob der Leistungsempfänger im In- oder Ausland ansässig ist.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht entspricht die Regelung auch der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG). Denn nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten, wenn die steuerpflichtige Dienstleistung von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird, gemäß den von ihnen festgelegten Bedingungen vorsehen, dass der Empfänger der steuerpflichtigen Dienstleistung die Steuer schuldet. Auch diese Regelung, die es den Mitgliedstaaten freistellt, ob sie einen entsprechenden Übergang der Steuerschuldnerschaft in ihrem nationalen Recht vorsehen, unterscheidet nicht zwischen Leistungsempfängern im In- oder Ausland.