Schallschutzwand als Betriebsvorrichtung

Dass das öffentliche Recht bestimmte von den Ordnungsbehörden durchzusetzende Anforderungen an den Betriebsablauf stellt und deswegen hergestellte oder angeschaffte Anlagen unabdingbar für die Gewerbeausübung sind, reicht für die Annahme einer Betriebsvorrichtung nicht aus. An der hierfür erforderlichen Voraussetzung, dass durch die Vorrichtung das Gewerbe unmittelbar betrieben werden muss, fehlt es daher, wenn mit der Anbringung einer zusätzlichen Schallschutzwand an einer Schmiedehalle lediglich den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Schmiedebetrieb zur Nachtzeit genügt werden soll.

BFH Beschluss vom 16.08.2013 – III B BFH/NV 2013, 1816

Begründung:

Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung das Investitionszulagenrecht unter weiteren Voraussetzungen fördert, gehören nach ständiger BFH-Rechtsprechung unter anderem die Betriebsvorrichtungen i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Vorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Für die Annahme einer Betriebsvorrichtung reicht es nicht aus, wenn eine Vorrichtung für einen Gewerbebetrieb lediglich nützlich, notwendig oder behördlich vorgeschrieben ist.

Das FG hat seiner angegriffenen Entscheidung genau diese abstrakten Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt. Ihm ist allerdings bei der Subsumtion der von ihm festgestellten Tatsachen (Errichtung einer auf einem gesonderten Betonsockel ruhenden Schallschutzwand, die im Abstand von 8 cm fest mit der Gebäudeaußenwand einer Schmiedehalle verankert ist) unter den in Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung definierten Rechtsbegriff der Betriebsvorrichtung ein Fehler unterlaufen, als es den erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Gewerbeausübung und Vorrichtung darin erblickt hat, dass ohne die in Übereinstimmung mit dem für die Durchführung des Immissionsschutzrechts zuständigen Regierungspräsidium angebrachte Schallschutzwand die öffentlich-rechtlichen Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für einen Betrieb der Schmiedehalle zur Nachtzeit nicht gegeben gewesen wären. Dass das öffentliche Recht bestimmte von den Ordnungsbehörden durchzusetzende Anforderungen an den Betriebsablauf stellt und deswegen hergestellte oder angeschaffte Anlagen unabdingbar für die Gewerbeausübung sind, reicht für die Annahme einer Betriebsvorrichtung aber gerade nicht aus.