Für den Bereich der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kann eine Nichtigkeit der Schätzungsbescheide nur angenommen werden, wenn ein schwerer Fehler bei der Rechtsanwendung vorliegt.
BFH Beschluss vom 4.6.2014, X B 95/13
Begründung:
Wird eine Schätzung erforderlich, weil die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht mehr gegeben ist, kann sich das Finanzamt an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen will.
Verlässt eine überzogene Schätzung diesen Rahmen, hat dies im Allgemeinen nur die Rechtswidrigkeit der Schätzung, nicht aber bereits deren Nichtigkeit zur Folge. Nichtigkeit ist selbst bei groben Schätzungsfehlern, die auf einer Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, regelmäßig nicht anzunehmen.
Etwas anderes ist nach der Rechtsprechung allenfalls dann zu erwägen, wenn sich das Finanzamt nicht nach dem Auftrag des § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat. Willkürmaßnahmen, die mit den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Verwaltung schlechterdings nicht zu vereinbaren sind, können einen besonders schweren Fehler i.S. von § 125 Abs. 1 AO abgeben