Keine Steuerbarkeit von Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen

Die Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG i.d.F. von Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, ist ungeachtet der Verwendung der Versicherungen zur Sicherung von Policendarlehen gegeben, wenn diese Darlehen vor Ablauf von drei Jahren aus anderen Mitteln des Steuerpflichtigen zurückgeführt wurden und damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten sind.

BFH Urteil vom 6. Oktober 2009 VIII R 7/08

Begründung:

Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass der streitige Lebensversicherungsvertrag innerhalb des Dreijahreszeitraums nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG nicht nur der Sicherung der Policendarlehen, sondern darüber hinaus auch –steuerschädlich– der Tilgung dieser Darlehen gedient hat und damit die Steuerbegünstigung für die Lebensversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ausschließt.