Die Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten führt zu einem sog. Doppelumsatz, nämlich zu einer Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber (Dritten) und zugleich zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer.
Hat der Sicherungsnehmer einen sicherungsübereigneten Gegenstand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, liegt keine “Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens” i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vor.
BFH Beschluss vom 19. Juli 2007 V B 222/06
In dem Fall einer Sicherungsübereignung liegen zwei Umsätze vor. Einen zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehme und einen weiteren zwischen dem Sicherungsnehmer und dem Käufer.