Mögliche Fehler seiner Steuersoftware muss sich der Steuerpflichtige wie ein Verschulden seines steuerlichen Beraters zurechnen lassen

Mögliche Fehler seiner Steuersoftware muss sich der Steuerpflichtige wie ein Verschulden seines steuerlichen Beraters zurechnen lassen.

FG Rheinland Pfalz Urteil vom 30. August 2011 (Az.: 3 K 2674/10)

Begründung:

Mit Urteil zur Einkommensteuer hat das Finanzgericht zu dem Problem Stellung genommen, welche Auswirkungen die Verwendung einer möglicherweise unvollständigen Steuersoftware auf die Frage hat, ob grobes Verschulden gegeben ist, wenn in der Einkommensteuererklärung Angaben zu Kinderbetreuungskosten unterlassen werden.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, grob fahrlässiges Handeln liege insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkomme, indem er unvollständige Steuererklärungen abgebe. Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden Rechtsirrtum könne sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantworte. Das gelte nach ständiger Rechtsprechung auch für steuerrechtlich nicht ausgebildete Laien.

Im Streitfall liege grobes Verschulden vor. Im amtlichen Steuererklärungsformular werde ausdrücklich nach Kinderbetreuungskosten gefragt, in der Anleitung zur Steuererklärung würden weitere Einzelheiten erläutert. Bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch und Verständnis stellten Aufwendungen für den Besuch von Kindertagesstätten Kinderbetreuungskosten dar. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, die von ihm verwendete Steuersoftware habe wegen einer anderen Menüführung keine Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt. Das Gericht habe darauf verzichtet, die vom Kläger verwendete Steuersoftware dahingehend zu untersuchen, ob in der eigenen Menüführung der Software keine ausdrückliche Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt werde und ob diese Software abweichend von den Eingabemöglichkeiten im ElsterFormular keine Eingabemöglichkeit für Kinderbetreuungskosten bei fortlaufenden Eintragungen vorsehe, weil dies letztlich nicht entscheidungserheblich sei.

Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs habe der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten. Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz gelten diese Grundsätze auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger zur Anfertigung seiner Steuererklärung eine andere als die amtlich bereitgestellte Steuersoftware verwendet. Soweit diese Steuersoftware nicht über den Funktionsumfang der amtlich bereitgestellten Steuererklärungssoftware verfüge, so habe der Steuerpflichtige das Risiko einer fehlenden Fragestellung zu tragen.