Getränkelieferungen in einem Kino

Die Rechtsfrage, ob die Abgabe von Getränken in einem Verzehrkino oder einem Kino mit Getränkeausschank im Foyer dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG unterfällt, ist dahingehend geklärt, dass es sich bei den Getränkelieferungen nicht um unselbständige Nebenleistungen zur steuerbegünstigten Filmvorführung, sondern um mit dem Regelsteuersatz zu besteuernde Hauptleistungen handelt.

BFH Beschluss vom 07.01.2011 – V B 55/10 BFH NV 2011 S. 660 f.

Begründung:

Die Rechtsfrage, ob die Abgabe von Getränken in einem Kino dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterfällt, ist nicht klärungsbedürftig.

Einerseits lässt sich unmittelbar dem Gesetz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) entnehmen, dass nur die Lieferung der in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UStG bezeichneten Getränke (wie z.B. Milch oder Wasser unter den dort bezeichneten Voraussetzungen) dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Andererseits ist bereits mehrfach durch den BFH entschieden und daher nicht klärungsbedürftig, dass die Lieferung von Getränken innerhalb oder außerhalb eines Kinosaales (Foyer) keine Nebenleistung zur steuerbegünstigten Filmvorführung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG ist, auch wenn für den Besucher nach den heutigen Vorstellungen die Möglichkeit des Getränkeerwerbs üblich ist und erwartet wird.

Zur Begründung hat der BFH darauf hingewiesen, dass eine Nebenleistung zur Hauptleistung (Filmvorführung) nur dann anzunehmen ist, wenn die Nebenleistung für den Verbraucher keinen eigenen Zweck besitzt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Der Getränkeausschank ergänze jedoch die Filmvorführung weder inhaltlich noch wirtschaftlich und besitze ein eigenständiges wirtschaftliches Gewicht. Diese Abgrenzung entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (z.B. Urteil vom 2. Dezember 2010 C-276/09, Everything Everywhere, juris), wonach eine Nebenleistung nur dann vorliegt, wenn sie –anders als beim Getränkeausschank eines Kinobetreibers– keinen über die Hauptleistung hinausgehenden eigenen Zweck besitzt.