Wegfall der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung wegen eines offensichtlich unzutreffenden Ergebnisses

Eine tatsächliche Verständigung ist nicht bindend, wenn sie zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

Enthalten die Grundannahmen oder das Rechenwerk einer tatsächlichen Verständigung logische Fehler, die die Annahme eines offensichtlich unzutreffenden Ergebnisses rechtfertigen, ist Rechtsfolge der Wegfall der Bindungswirkung dieser tatsächlichen Verständigung und damit ihre Unbeachtlichkeit, nicht aber ihre Umdeutung in eine – weiterhin bindende – Vereinbarung, die nun den Inhalt hat, der sich bei isolierter Korrektur der logischen Fehler ergibt.

BFH Beschluss vom 21.09.2015 X B 58/15 BFH/NV 2016, S. 48

Sachverhalt:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Streitjahren 2006 bis 2010 aus einer Bäckerei Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen einer Fahndungsprüfung wurde am 20. September 2011 seine Wohnung durchsucht. Dabei wurden zwei Tafelkalender für das Jahr 2011 aufgefunden. Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass in einem dieser Tafelkalender „dreispaltiger Tafelkalender”) die tatsächlich erzielten Bruttoerlöse aufgeführt sind und der Kläger in seinen Steuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen geringere Beträge angegeben hat.

Am 22. September 2011 kam es in den Räumen des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) zu einer tatsächlichen Verständigung zwischen den Beteiligten, bei der der Kläger nicht durch einen rechtlichen oder steuerlichen Berater begleitet wurde.

Begründung:.

Der Kläger rügt sinngemäß, das FG hätte sich mit dem Rechenwerk des FA sowie den vom Kläger aufgezeigten –tatsächlich bestehenden– Widersprüchen in diesem Rechenwerk befassen müssen. Hätte es dies getan, hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die tatsächliche Verständigung zwar binde, aber in der Weise anzuwenden sei, dass von einem hinterzogenen Betrag in Höhe von 11 % der erklärten Erlöse auszugehen sei.

Mit diesem Begehren kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Das FG ist in rechtlicher Hinsicht –insoweit zutreffend– von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach eine tatsächliche Verständigung nicht bindend ist, wenn sie zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Hätte das FG die erheblichen Unstimmigkeiten in den vom FA angenommenen Grundlagen der tatsächlichen Verständigung erkannt, hätten dem FG auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung daher nur zwei Möglichkeiten zur Verfügung gestanden: Entweder hätte es die Unstimmigkeiten dahingehend gewürdigt, dass sie sich noch nicht im Bereich „offensichtlich unzutreffender Ergebnisse” bewegen; dann wäre es bei der Bindungswirkung der vom Kläger unterzeichneten tatsächlichen Verständigung geblieben. Oder das FG hätte ein „offensichtlich unzutreffendes Ergebnis” bejaht; dann wäre die tatsächliche Verständigung nicht etwa mit einem anderen als dem vereinbarten Inhalt bindend und wirksam, sondern insgesamt unwirksam. In der Folge hätte das FG in Ausübung seiner eigenen Schätzungsbefugnis den Hinzuschätzungsbetrag ermitteln müssen. Das vom Kläger begehrte Ergebnis, die tatsächliche Verständigung einerseits als bindend anzusehen, ihr andererseits aber einen anderen Inhalt als den schriftlich niedergelegten zu geben, ist rechtlich nicht möglich.

Das FG hat die tatsächliche Verständigung dahingehend interpretiert, dass zur Ermittlung des „Hinterziehungs-Prozentsatzes” die im dreispaltigen Tafelkalender enthaltenen Aufzeichnungen mit denen des zweispaltigen Tafelkalenders zu vergleichen seien und tatsächlich auch verglichen worden sind. Auf dieser Grundlage war es für das FG nicht von Bedeutung, welche Beträge der Kläger in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen tatsächlich erklärt hatte.

Dieses Verständnis des FG war zwar insofern fehlerhaft, als ungeachtet der Frage, welchen Vergleichsmaßstab die Beteiligten mit der tatsächlichen Verständigung haben wählen wollen, das FA jedenfalls tatsächlich die Zahlen des dreispaltigen Tafelkalenders mit den wirklich vorangemeldeten Zahlen verglichen hat, diese zudem für divergierende Zeiträume. Der darin liegende materiell-rechtliche Fehler des FG kann aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt werden; gleichwohl ist für die Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, das –wenn auch fehlerhafte– materiell-rechtliche Verständnis des FG zugrunde zu legen.

Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

Hat der Kläger zur Erledigung des gesamten Rechtsstreits einer tatsächlichen Verständigung mit der Maßgabe zugestimmt, dass Änderungsbescheide nur für zwei Streitjahre ergehen sollen, so kann ein Änderungsantrag für Streitjahre, für die nach der tatsächlichen Verständigung eine Änderung ausgeschlossen war, keinen Erfolg haben.

Es kommt insofern nicht darauf an, ob der Kläger den Antrag auf Änderung noch rechtzeitig vor Eintritt der Bestandskraft gestellt hat, weil seine Erledigungserklärung für alle Streitjahre erst wirksam werden sollte, wenn die Steuerbescheide gemäß der tatsächlichen Verständigung geändert waren.

BFH Beschluss vom 06.02.2015 – IX B 97/14 BFHNV 2015 S. 821

Sachverhalt:

Die Beteiligten hatten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2010 den Rechtsstreit (15 K 2266/09 wegen Einkommensteuer 2003 bis 2007) übereinstimmend für erledigt erklärt. Diese Erklärungen hätten die Rechtshängigkeit insgesamt sofort beendet, obwohl der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) sich in demselben Termin verpflichtet hatte, die Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 zu ändern. Zwar habe der Kläger noch vor Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 erneut die Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007 beantragt. Diese seien jedoch bereits bestandskräftig gewesen. Dem hält der Kläger entgegen, die Erledigungserklärungen hätten unter der aufschiebenden Bedingung der Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 gestanden, so dass sein Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007 noch hätte berücksichtigt werden müssen.

Begründung:

Der Kläger übersieht, dass er im Termin am 29. Oktober 2010 einer tatsächlichen Verständigung zugestimmt hat, die der Erledigung des gesamten Rechtsstreits dienen sollte. Das ergibt die Auslegung der im Sitzungsprotokoll dokumentierten tatsächlichen Verständigung. Die Einigung schließt dabei nicht nur die Streitjahre 2003 und 2004 ein, für die das FA eine Änderung der Einkommensteuerbescheide zugesagt hatte, sondern auch die Streitjahre 2005 bis 2007 mit der Maßgabe, dass eine Änderung der Steuerfestsetzung wegen der ursprünglich geltend gemachten Aufwendungen in diesen Jahren ausgeschlossen ist. An diese tatsächliche Verständigung ist der Kläger nach Treu und Glauben gebunden. Als Prozesserklärung kann er sie auch nicht frei widerrufen. Mit seinem Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007 wollte der Kläger diese Bindung unterlaufen. Daran ist er jedoch festzuhalten.

Auf die Frage, ob das FA seinen Änderungsantrag zu Recht schon aus formalen Gründen abgelehnt hat, kommt es danach nicht an, denn der Antrag kann in der Sache keinen Erfolg haben. Die Frage, ob die in den Jahren 2005 bis 2007 nicht berücksichtigten Fahrtkosten den Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung oder den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen waren, kann nicht mehr geklärt werden, denn sie ist Gegenstand der tatsächlichen Verständigung, an die der Kläger gebunden ist.