Geringfügige oder schädliche Teilleistung bei Entschädigungen

Die Frage nach der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit von geringfügigen Teilleistungen im Hinblick auf die ermäßigte Besteuerung einer ganz überwiegenden Hauptentschädigungsleistung bestimmt sich – grundsätzlich ohne starre Prozentgrenze – nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen.

Sind keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar, die die Teilleistungen bedingen oder prägen, ist die Frage, ob die Teilleistung der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung entgegensteht, allein ausgehend von der Höhe der Teilleistungen zu beurteilen. Danach hat das FG die Teilleistungen i.H.v. insgesamt 15.815 EUR (= 10,2 % von 139.207 EUR) zutreffend als nicht mehr geringfügig und damit schädlich für eine ermäßigte Besteuerung der Hauptentschädigungsleistung im Streitjahr angesehen.

BFH Beschluss vom 20.06.2011 – IX B 59/11 BFHNV 2011 S. 1682

Begründung:

Die Rechtsfrage nach der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit von geringfügigen Teilleistungen im Hinblick auf die ermäßigte Besteuerung einer ganz überwiegenden Hauptentschädigungsleistung ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt; sie bestimmt sich, grundsätzlich ohne starre Prozentgrenze, nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtige.

Neben der Hauptentschädigungsleistung in Höhe von 139.307 EUR (im Streitjahr 2009),sind an den Kläger gezahlten Teilleistungen in Höhe von 13.815 EUR (2007) und 2.000 EUR (2008) gezahlt worden, die nicht aus Gründen der sozialen Fürsorge als ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt wurden. Da überdies im Streitfall keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar sind, die die Teilleistungen bedingen oder prägen, ist die Frage, ob die Teilleistung der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung im Streitjahr entgegensteht, allein ausgehend von der Höhe der Teilleistungen zu beurteile.

Danach hat das FG die Teilleistungen in Höhe von insgesamt 15.815 EUR (= 10,2 %), die zudem mit der Hauptentschädigungsleistung in drei Veranlagungszeiträumen gezahlt worden sind, zutreffend als nicht mehr geringfügig und damit schädlich für eine ermäßigte Besteuerung der Hauptentschädigungsleistung im Streitjahr angesehen.