Bewirtung keine Nebenleistung zur steuerfreien Theaterleistung

Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Abgabe von Speisen und Getränken keine mit der Theaterleistung üblicherweise verbundene Nebenleistung i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG ist.

BFH Beschluss vom 07.12.2009 XI B 52/09 BFHNV 2010 S. 482

Begründung:

Der V. Senat des BFH hat unter ausdrücklicher Aufgabe der Rechtsprechung aus dem Jahr 1998 entschieden, dass die Leistungen durch Abgabe von Speisen und Getränken keine steuerbefreiten Nebenleistungen zur Theatervorstellung seien, wenn das Theater durch sie nach ihrer Bestimmung zusätzliche Einnahmen erziele und es diese Leistungen im unmittelbaren Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen wie Gaststätten oder Restaurants ausführe.

Hiernach stellt die Abgabe von Speisen und Getränken keine mit der Theaterleistung üblicherweise verbundene Nebenleistung dar. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Entscheidend ist hierbei die Sicht des Durchschnittsverbrauchers.

Die Abgabe von Speisen und Getränken ist zur Durchführung kultureller Dienstleistungen für die Theateraufführung unter optimalen Bedingungen nicht unerlässlich, auch wenn dies nach den heutigen Anforderungen an den äußeren Rahmen üblich ist und von den Besuchern erwartet wird. Eine Steuerbefreiung für die Abgabe von Speisen und Getränken als Nebenleistung einer Theaterleistung ist nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b Spiegelstrich 1 der Richtlinie 77/388/EWG daher ausgeschlossen.