Hat der Steuerpflichtige schon beim Erwerb einer teils selbst genutzten, teils an wechselnde Feriengäste vermieteten Ferienimmobilie den späteren Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen, ist bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht als Prognosezeitraum der Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung zugrunde zu legen.
Hat der Steuerpflichtige sich hingegen erst in späteren Jahren wegen fehlender Ertragsaussichten des Objektes um den Verkauf bemüht, lässt dies den Prognosezeitraum von 30 Jahren unberührt.
BFH Beschluss vom 20.12.2013 – IX B 100/13 NFHNV 2014 S. 516 f.
Begründung:
Das FG ist im Streitfall aufgrund verschiedener Beweisanzeichen in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gekommen, dass die maßgebliche Ferienimmobilie eben gerade nicht ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit für diesen Zweck bereitgehalten wurde. Als maßgebliches, im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestelltes Indiz war dabei der Umstand zu werten, dass die Kläger selbst in einem für den Veranlagungszeitraum 2002 vor dem FG geführten Verfahren eine Totalüberschussprognose eingereicht haben, in der eine Selbstnutzung der Ferienimmobilie durch die Kläger berücksichtigt (und insoweit auch unstrittig) war. Vor diesem Hintergrund durfte das FG im Rahmen seiner Gesamtwertung zu dem Ergebnis kommen, dass die im Streitjahr von den Klägern selbst eingeräumten mehrfachen Aufenthalte in der Ferienimmobilie (auch) der Selbstnutzung des Objekts gedient hatten.
Das FG ist aufgrund seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zutreffend davon ausgegangen, dass bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienimmobilien die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden ist; es hat sodann aber Denn im Zuge einer Prognoseentscheidung ist insbesondere zu beachten, dass der grundsätzlich zugrunde zu legende Prognosezeitraum von 30 Jahren mit Rücksicht auf den Verkauf im Jahr 2011 nur dann entsprechend abzukürzen wäre, wenn die Kläger schon beim Erwerb den späteren Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen hätten. Hätten sie hingegen erst in späteren Jahren wegen fehlender Ertragsaussichten versucht, das Haus zu verkaufen, ließe dies den Prognosezeitraum unberührt, denn dann wäre damit lediglich auf die zwischenzeitlich erkannte Unwirtschaftlichkeit der Vermietungstätigkeit reagiert worden.
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