Selbst überhöhte Schätzungen führen nur bei feststellbarer Willkür zur Nichtigkeit der Bescheide.
Niedersächsisches Finanzgericht 2. Senat, Urteil vom 26.03.2013, 2 K 23/13
Begründung:
Ein Steuerbescheid ist nichtig, wenn – was hier ersichtlich nicht der Fall ist – eine der Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 AO vorliegt (fehlende Erkennbarkeit der erlassenden Finanzbehörde, tatsächliche Nichtbefolgbarkeit, Verlangen des Begehens einer rechtswidrigen Tat oder Verstoß gegen die guten Sitten) oder wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist (§ 125 Abs. 1 AO). Besonders schwerwiegend ist nur ein Fehler, der den angefochtenen Bescheid als schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, weil er mit tragenden Verfassungsprinzipien, der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist oder wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen und offenkundigem Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Bescheid als verbindlich anzuerkennen.
Im Übrigen führten selbst mehrere grobe Schätzungsfehler bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig nicht zu der Annahme, das Finanzamt habe bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt. Der Schätzungsbescheid ist dann zwar rechtswidrig und anfechtbar, nicht aber nichtig.