Überführung eines Betriebsgrundstücks ins Privatvermögen im Rahmen einer Betriebsaufgabe.

Überführung eines Betriebsgrundstücks ins Privatvermögen im Rahmen einer Betriebsaufgabe.

BFH Beschluss vom 15.5.2013, III B 19/12

Begründung:

Der Steuerpflichtige hat seinen Gewerbebetrieb mit der Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens und der Aufnahme einer Angestelltentätigkeit endgültig eingestellt. Die Annahme einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) scheiterte nach der Divergenzentscheidung nicht daran, dass das Betriebsgrundstück nach dem erfolglosen Verlauf von Verkaufsbemühungen nicht "förmlich" in Gestalt einer klaren und eindeutigen Entnahmehandlung in das Privatvermögen überführt worden war.

Diese für die Herauslösung eines einzelnen Wirtschaftsguts aus einem fortbestehenden Gewerbebetrieb entwickelten Grundsätze sind nach der Rechtsauffassung des BFH von der Überführung von Wirtschaftsgütern eines aufzugebenden Betriebs in das Privatvermögen zu unterscheiden. Verbleibt nach Verwertungshandlungen im Rahmen einer Betriebsaufgabe eine wesentliche Betriebsgrundlage, die nicht veräußert werden kann oder soll, so wird diese notwendig Privatvermögen, unabhängig davon, ob eine Überführungserklärung abgegeben wird oder nicht.

Im Streitfall geht es nicht um ein solches "Restvermögen", das am Ende des sich in einem kurzen Zeitraum vollziehenden Vorgangs der Betriebsaufgabe nach Einstellung der betrieblichen Tätigkeit zurückbleibt und das schließlich auch ohne förmliche Überführungserklärung notwendiges Privatvermögen wird.

Im Unterschied zum Sachverhalt der Divergenzentscheidung hatte der Kläger seine Tätigkeit als Steuerberater im Jahr 2003 gerade noch nicht endgültig eingestellt, sondern zurückbehaltene Mandate weiter selbst betreut und hieraus Einkünfte erzielt. Auch sollte das fragliche Wirtschaftsgut –die an die Erwerber des Mandantenstammes vermieteten Kanzleiräume– weder verkauft noch in das Privatvermögen überführt werden, vielmehr hat der Kläger sie weiterhin positiv als Betriebsvermögen im Rahmen seiner fortgesetzten freiberuflichen Tätigkeit behandelt. Es ging damit im Streitfall im Unterschied zur Divergenzentscheidung nicht um ein Wirtschaftsgut, über dessen Zuordnung zum Privatvermögen bei einer hinreichend deutlich erkennbaren endgültigen Betriebseinstellung (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798) mangels eindeutiger und klarer Erklärungen und Handlungen des Steuerpflichtigen zu entscheiden war, sondern um ein Wirtschaftsgut, das der noch berufstätige Steuerpflichtige positiv seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte. Im Übrigen muss bei Wirtschaftsgütern, die zu Beginn oder während des Abwicklungszeitraumes nicht veräußert, sondern in das Privatvermögen überführt werden, die erforderliche Erklärung –wie bei einer Entnahmehandlung– eindeutig und klar sein.