Umsatzschlüssel bei der Vorsteueraufteilung

Der EuGH hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei der Vorsteueraufteilung vorrangig einen anderen Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel vorgeben dürfen. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser zu "präziseren" Ergebnissen führt.

EuGH Urteil vom 8.11.2012 (C-511/10; BLC Baumarkt)

Begründung:

Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (Pro-Rata-Regelung), nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Dies soll einer sachgerechten Aufteilung der Vorsteuern beim Bezug von Lieferungen oder sonstigen Leistungen dienen. Mit der Regelung wird die Verwendung des Umsatzschlüssels als alleiniger Aufteilungsmaßstab eingeschränkt. Nur dann, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist, ist der Umsatzschlüssel zugelassen.

Nach dem vorliegenden EuGH-Urteil ist es zwar zulässig, einen anderen Schlüssel als den Umsatzschlüssel zu wählen. Dieser muss aber „präziser“ sein als der Umsatzschlüssel Die deutsche Regelung geht vom umgekehrten Ansatz aus und hält eine alternative Aufteilungsmethode wie z.B. den Flächenschlüssel für grundsätzlich sachgerechter als den Umsatzschlüssel. Die deutsche Regelung wäre somit nur dann vollständig in Einklang mit dem EuGH-Urteil, wenn unterstellt werden könnte, dass die Vorsteueraufteilung nach wirtschaftlichen Kriterien prinzipiell sachgerechter, d.h. im Sinne einer gerechten und angemessenen Vorsteuerbelastung (oder im Sinne des EuGH „präziser“) ist als ein Umsatzschlüssel.

Das EuGH-Urteil ist wohl so zu verstehen, wenn der alternative Aufteilungsmaßstab zu präziseren Ergebnissen bezüglich des Verwendungszusammenhangs zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen führt als der pauschalierte Umsatzschlüssel, dieser angewendet werden kann.