Adressierung eines Umsatzsteuerbescheides auf die Vorgesellschaft

Eine "XY-Bau-GmbH i.G." kann bei einer Adressierung des Umsatzsteuerbescheides an eine "XY-Bau-GbR" als Inhaltsadressatin hinreichend genau bezeichnet sein.

BFH Urteil vom 29.8.2012, XI R 40/10

Begründung:

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin mit dem angefochtenen, an die "Ges. bürgerlichen Rechts XY Bau GbR" gerichteten Umsatzsteuerbescheid für 2001 hinreichend erkennbar als Inhaltsadressatin des Umsatzsteuerbescheides bezeichnet war. Dem FG ist ferner darin zu folgen, dass der begehrte Vorsteuerabzug nicht in Betracht kommt, weil die zugrunde liegenden Rechnungen keine ausreichende Leistungsbeschreibung aufweisen.

§ 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sieht vor, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt sein muss. Nach der Rechtsprechung des BFH bedeutet dies, dass ein Verwaltungsakt bestimmt, unzweideutig und vollständig den Willen der Behörde zum Ausdruck bringen und damit u.a. auch klar erkennen lassen muss, an wen er sich richtet (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230, unter C.I.1., m.w.N.). Konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsaktes ist daher die Angabe des Inhaltsadressaten, d.h. desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.1. der Gründe). Im Falle eines Steuerbescheides –wie im Streitfall– ist insoweit nach § 157 Abs. 1 Satz 2 AO u.a. die Angabe des Steuerschuldners als Inhaltsadressaten des Bescheides erforderlich (vgl. z.B. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 157 AO Rz 12 und § 122 AO Rz 18 ff.).

Es reicht aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. November 2005 III R 8/03, BFHE 212, 72, BStBl II 2006, 287, unter II.1.b, und vom 15. April 2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606, unter II.3.c aa). Maßgeblich ist, ob es für den Betroffenen erkennbar war, dass das FA von ihm als Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG und daher als Steuerpflichtigen ausgeht und der Bescheid deshalb an ihn gerichtet ist (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, unter II.1.a bb, m.w.N.).

Die Auslegung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides für 2001 ergibt im Streitfall, dass die Bezeichnung des Inhaltsadressaten in Form der "Ges. bürgerlichen Rechts XY Bau GbR" nur die Klägerin meinen kann, obwohl diese in ihrer Jahressteuererklärung für 2001 als "GmbH i.G." aufgetreten ist, und laut notariellen Vertrag als GmbH gegründet worden war. Ob der Bescheid daher zutreffend an die "Ges. bürgerlichen Rechts XY Bau GmbH i.G." hätte adressiert werden müssen, ist insoweit unerheblich.

Umsatzsteuerrechtlich war die Klägerin unabhängig von ihrer Bezeichnung als "GmbH i.G." oder als "GbR" als Vorgesellschaft jedenfalls Unternehmerin i.S. von § 2 Abs. 1 UStG und damit Steuerschuldnerin. Denn alle Gesellschaften, Gemeinschaften und ähnliche Personenvereinigungen sind regelmäßig selbständige Unternehmer im Sinne des UStG, wenn sie nachhaltig Umsätze tätigen (vgl. z.B. Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 2 Rz 25, m.w.N.). Die Klägerin hat im Streitjahr 2001 als Vorgesellschaft bereits eigene Umsätze als Bauunternehmerin ausgeführt. Sie war damit umsatzsteuerrechtlich jedenfalls Unternehmerin i.S. von § 2 Abs. 1 UStG und daher auch Steuerschuldnerin.