Unterbrechung der Verjährung von Steueransprüchen

Auch nur mündliche Vereinbarung über Ratenzahlungen kann als verjährungsunterbrechende Handlung gewertet werden, mit der Folge, dass Steueransprüche nicht verjähren.

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 8. Februar 2012 (Az.: 2 K 1893/10)

Begründung:

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die Zahlungsverjährung eines Steueranspruchs werde „durch Vollstreckungsaufschub“ unterbrochen. Die Verjährungsunterbrechung dauere fort, bis der Vollstreckungsaufschub abgelaufen sei. Soweit die Klägerin meine, hinsichtlich der Besprechung vom 16. Mai 2001 liege eine verjährungsunterbrechende Handlung nicht vor, weil die Zusage nicht schriftlich erteilt worden sei, folgte dem der Senat nicht.

Dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lasse sich ein solches Schriftformerfordernis nicht entnehmen. Zu beachten sei nur, dass eine Handlung oder Maßnahme, um die Unterbrechung der Zahlungsverjährung herbeiführen zu können, den inneren Dienstbereich überschreiten müsse. An der mündlichen Mitteilung des Vollstreckungsaufschubs durch das FA beständen im Streitfall jedoch keine Zweifel. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ein Verwaltungsakt nur dann schriftlich, bzw. durch „Bescheid“ zu erlassen sei, wenn dies – wie beispielsweise für einen Haftungs- bzw. Duldungsbescheid – gesetzlich vorgeschrieben sei.

Für die Verjährungsunterbrechung bedürfe es keines „schriftlichen“ Vollstreckungsaufschubes. Unzutreffend sei auch der Einwand der Klägerin, der Vollstreckungsaufschub sei nichtig, weil mit einer kurzfristigen Tilgung der Steuer-schuld nicht gerechnet werden könne. Entscheidend sei, dass der Vollstreckungsschuldner erkennen könne, dass das FA den Steueranspruch weiterhin durchsetzen wolle.