Unterhaltszahlungen an Schwiegermutter können auch von getrennt lebendem Ehegatten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden

Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern sind während der Ehe, ungeachtet des dauernd Getrenntlebens der Ehegatten, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.

BFUrteil vom 27.7.2011, VI R 13/10

Erläuterung (BFH)

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 27. Juli 2011 VI R 13/10 entschieden, dass Unterhaltszahlungen der getrennt lebenden Ehefrau an die Schwiegereltern während des Bestehens der Ehe als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können.

Im entschiedenen Fall lebte die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt und leistete dennoch Unterhaltszahlungen an ihre in der Türkei lebende verheiratete Schwiegermutter. Das Finanzamt lehnte einen Abzug der Aufwendungen ab, weil die Klägerin gegenüber ihrer Schwiegermutter nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sei. Das Finanzgericht bestätigte dies und sah die Zahlungen nur bei einer intakten Ehegemeinschaft als abzugsfähig an.

Der BFH gab nun der Klägerin Recht. Der Wortlaut des hier maßgeblichen § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes stelle lediglich auf den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses ab. Die Vorschrift sei auch nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Abzug von Unterhaltszahlungen an verschwägerte Personen nur bei einer intakten Ehe geboten sei. Der BFH hielt den Rechtsstreit allerdings noch nicht für entscheidungsreif und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück. Es müsse noch geprüft werden, ob nicht der Schwiegervater der Klägerin für den Unterhalt der Schwiegermutter habe aufkommen können.