Sachbezugswerte

Bei der Bemessung der verbilligten Überlassung einer Unterkunft, die als Sachbezug dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen ist, sind die amtlichen Werte der Sachbezugsverordnung in ihrer in den Jahren 1995 bis 1997 jeweils gültigen Fassung im Festsetzungsverfahren zwingend anzusetzen.

BFH Urteil vom 23. August 2007 VI R 74/04

Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.

Indes sind bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in seiner in den Streitjahren geltenden Fassung (SGB IV), hier durch die Sachbezugsverordnung (SachBezV), Werte bestimmt worden sind, diese Werte auch im Steuerrecht maßgebend.

Hierunter fallen Arbeitnehmer, die der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SGB IV). Für die Streitjahre ist für den Fall, dass eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, deren Wert gemäß § 2 SachBezV nach den §§ 3 und 5 SachBezV zu bestimmen.

Als Rechtsverordnung ist die SachBezV auch für die Gerichte bindend. Da es sich bei den Sachbezugswerten um gesetzliche Regelungen im materiellen Sinne handelt, ist für sie die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach in Verwaltungsvorschriften angesetzte Pauschbeträge dann keine Anwendung finden können, wenn sie offensichtlich unzutreffend sind, nicht einschlägig.