Unüblich niedrige Vergütung und vGA

Dass bei der Prüfung der Veranlassung eines Vorgangs durch das Gesellschaftsverhältnis die Interessen beider Vertragspartner in den anzustellenden Fremdvergleich einzubeziehen sind, bedeutet nicht, dass allein die Zahlung einer unüblich niedrigen Vergütung zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann.

BFH Beschluss vom 01.02.2010 – I B 118/09 (NV) BFH/NV 2010 S. 1127

Begründung:

Das FG hat angenommen, dass die Pachtzahlungen der Klägerin an die OHG durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und deshalb steuerrechtlich als vGA zu werten seien. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis hat es daraus abgeleitet, dass die vereinbarte Reduzierung der Pachtzinsen an die Gewinnsituation der Klägerin anknüpfe und dass eine solche Gestaltung im Verhältnis zwischen fremden Dritten nicht vorstellbar sei. Ein nicht gesellschaftsrechtlich mit der Klägerin verbundener Verpächter würde sich auf sie nicht einlassen, da sie die Höhe des Pachtzinses von der Unternehmenspolitik des Pächters abhängig mache, auf die der Verpächter keinen Einfluss habe. Diese Beurteilung beruht im Kern auf der Rechtsprechung des beschließenden Senats, nach der eine Vermögensminderung auch dann auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen und deshalb eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein kann, wenn sie zum Vorteil der Kapitalgesellschaft vom Fremdüblichen abweicht.

Denn die in der Rechtsprechung geforderte Einbeziehung der Interessen des Vertragspartners in den Fremdvergleich bedeutet nicht, dass eine vGA allein deshalb vorliegen kann, weil der Gesellschafter für seine an die Kapitalgesellschaft erbrachten Leistungen eine unüblich niedrige Vergütung erhält.