Berechnung von Rückstellungen für ausstehende Urlaubstage

Die Rückstellung für Urlaubsansprüche werden ermittelt durch die Anzahl der regulären Arbeitstage mit den Urlaubstagen.

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 29.1.2008, I B 100/07

Streitpunkt ist die Berechnung von Rückstellungen für ausstehende Urlaubstage und Überstunden von Arbeitnehmern. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, passivierte in ihrer Bilanz zum 31. Dezember des Streitjahrs 2002 u.a. Rückstellungen für ausstehende Urlaubstage und Überstunden ihrer Belegschaft. Sie errechnete die Rückstellungsbeträge nach der Formel:

Jahresgehalt
Rückstellung = ———– x ausstehende Urlaubstage
220 Gesamtarbeitstage

Nach dem Bundesfinanzhof lautet die Formel:

Jahresgehalt
Rückstellung = ———– x ausstehende Urlaubstage
250 Gesamtarbeitstage (incl. Urlaub)

Die unterschiedliche Zahl der jeweils im Nenner veranschlagten jährlichen Arbeitstage resultiert daraus, dass die Klägerin nur die von den Arbeitnehmern im Folgejahr tatsächlich zu leistenden Arbeitstage –also 250 Arbeitstage abzüglich durchschnittlich 30 Urlaubstage = 220 Arbeitstage– angesetzt hat, während das FA, der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgend, die gesamten 250 jährlichen regulären Arbeitstage berücksichtigt hat.

Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind rückständige Urlaubsverpflichtungen als sog. Erfüllungsrückstand zurückzustellen und bestimmt sich die Höhe der Rückstellung nach dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte. Danach ist es ausgeschlossen, Kostenüberlegungen je geleisteter Arbeitszeiteinheit im Folgejahr bereits am Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Höhe der Urlaubsrückstellung ist deshalb das Jahresgehalt durch die Zahl der regulären Arbeitstage –ohne Berücksichtigung von Urlaubstagen des Folgejahres– zu dividieren