Keine Aufhebung der Vollziehung bei abgelehnter Zusammenveranlagung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Keine Aufhebung der Vollziehung bei abgelehnter Zusammenveranlagung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

BFH Beschluss vom 23.4.2012, III B 187/11

Begründu

Auch wenn der Antragsteller letztlich den Erlass von Einkommensteuerbescheiden anstrebt, durch die er und sein Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und die Verpflichtung des FA zum Erlass eines solchen Bescheids nur im Wege der Verpflichtungsklage erreicht werden könnte, sind gleichwohl die Anträge auf Aufhebung der Vollziehung statthaft. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2008 beschränken sich nicht auf eine bloße Negation (Versagung der Zusammenveranlagung), sondern beinhalten darüber hinaus Steuerfestsetzungen. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es, einem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gegen einen Einkommensteuerbescheid zu wenden, durch den er nicht, wie beantragt, zusammen mit seinem Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird, und zwar insoweit, als die bei der Einzelveranlagung festgesetzte Steuer den Betrag übersteigt, der bei einer Zusammenveranlagung festzusetzen wäre.

 

 

Änderung der Einkommensteuerveranlagung

Ein Steuerpflichtiger handelt regelmäßig dann grob fahrlässig, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nicht beantwortet. Dies gilt auch, wenn er hinsichtlich der Frage der Abziehbarkeit der zu beurteilenden Aufwendungen einem Rechtsirrtum unterliegt.

BFH 10.12.2009 – X B 199/09 BFHNV 2010 S. 599

Begründung;

Der BFH hat erkannt, dass ein Steuerpflichtiger regelmäßig grob fahrlässig i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung handelt, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet. Auf diesen Rechtssatz hat das FG sein Urteil jedenfalls auch gestützt.

Es hat in dem Urteil festgestellt, dass im Erklärungsformular für 2006 ausdrücklich nach den Pflichtbeiträgen von Nichtarbeitnehmern zur gesetzlichen Rentenversicherung gefragt wird. Diese Frage haben die Kläger nicht beantwortet. Diese Feststellungen des FG werden von den Klägern in ihrer Beschwerdebegründung nicht angegriffen.

Bei einer solchen Sachlage entspricht es der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass sich am Vorliegen eines groben Verschuldens auch dann nichts ändert, wenn die Steuerpflichtigen hinsichtlich der Frage der Abziehbarkeit der zu beurteilenden Aufwendungen einem Rechtsirrtum unterliegen.. Die Kläger waren daher gehalten, die von ihrem Steuerberater vorbereitete Steuererklärung daraufhin zu überprüfen, ob die in dem Steuerformular gestellten und sie betreffenden Fragen vollständig beantwortet waren.