Eine nachträglich Stundung einer Tantieme braucht keine vGA zu sein

Die Stundung einer Tantieme rechtfertigt nicht den Rückschluss auf das Fehlen einer wirkamen Tantiemezusage, wenn die Stundung als Beitrag zur Gesellschafterfinanzierung zu qualifizieren ist. In diesem Fall stellt dies eine Gesellschafter-Einkommensverwendung dar.

Finanzgericht München, Beschluss vom 2. Juni 2008 6 V 523/08 – rechtskräftig

Begründung:
Im Streitjahr ist die Tantiemevereinbarung zwar nicht bei Fälligkeit ausgezahlt worden, aber die Gesellschaft hat die Tantieme zunächst als Rückstellung und im folgenden Jahr als Verbindlichkeiten bilanziert und die Vereinbarung insoweit vollzogen.
Des Weiteren spricht für die Durchführung der Tantiemevereinbarung, dass bei der Gesellschaft eine Liquiditätsunterdeckung zu erwarten war.