Verlust aus Veräußerung der Beteiligung am Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Veräußerungsverlust aus einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber führt nicht allein deshalb zu Werbungskosten oder negativen Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses veräußert wurde.

Erforderlich ist vielmehr, dass ein solcher Verlust in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht und nicht auf der Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle beruht.

BFH Urteil vom 17. September 2009 VI R 24/08

Begründung:

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG alle Vermögensabflüsse in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aufwendet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zählen zu den Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind.  Erforderlich ist danach, dass objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit –bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit mit dem Beruf– besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit getragen werden. Auch Aufwendungen, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Zusammenhang mit demselben erbringen muss, sowie Aufwendungen des Arbeitnehmers, die er anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses an den Arbeitgeber zu leisten hat, sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist ein möglicher Verlust des Klägers aus der Veräußerung der Anteile an der D nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil dieser nicht in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht, sondern auf der Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle beruht.