Steuerbarkeit einer Prämie für „Whistleblowing” als sonstige Leistung

Die Frage der Steuerbarkeit einer an einen „Whistleblower” gezahlten Prämie ist geklärt und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

BFH Beschluss vom 23.03.2016 – IX B 22/16 (NV) BFH/NV 2016, 1013

Begründung:
Die Grundsätze zur steuerlichen Einordnung der Zahlung einer Prämie an einen „Whistleblower” und der damit zusammenhängende Begriff der sonstigen Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Danach reicht es für die Steuerbarkeit als sonstige Leistung aus, wenn die Auskehrung der Prämie nach Maßgabe und Durchführung des mit dem „Whistleblower” abgeschlossenen entgeltlichen Vertrags als Gegenleistung für sein (aktives wie auch passives) Verhalten einzuordnen ist. Denn eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG stellt jedes Tun, Dulden oder Unterlassen dar, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst.

Steuerbarkeit einer Prämie für “Whistleblowing” als sonstige Leistung

Steuerbarkeit einer Prämie für “Whistleblowing” als sonstige Leistung.

BFH Beschluss vom 23.3.2016, IX B 22/16

Begründung:

Die Grundsätze zur steuerlichen Einordnung der Zahlung einer Prämie an einen “Whistleblower” und der damit zusammenhängende Begriff der sonstigen Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Danach reicht es für die Steuerbarkeit als sonstige Leistung aus, wenn die Auskehrung der Prämie nach Maßgabe und Durchführung des mit dem “Whistleblower” abgeschlossenen entgeltlichen Vertrags als Gegenleistung für sein (aktives wie auch passives) Verhalten einzuordnen ist. Denn eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG stellt jedes Tun, Dulden oder Unterlassen dar, das Gegenstand eines entgeltlichen