Einkunftserzielungsabsicht bei einer Wohnmobilvermietung

Unterhält ein Steuerpflichtiger einen Betrieb zum Zweck der Vermietung von Wohnmobilien, können Anlaufverluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht auch dann vom Abzug ausgeschlossen sein, wenn jeweils mehr als ein Fahrzeug vorhanden ist.

BFH Beschluss vom 21.08.2013 – X B 150/12 BFH/NV 2013, 1784

Begründung:

Die Kläger machen geltend, das Finanzgericht (FG) sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weil es den Umfang der privaten Nutzung der klägerischen Wohnmobile in unzutreffender Höhe angesetzt habe. Zwar gebe das Urteil wieder, welche Berechnungen der Betriebsprüfer in diesem Zusammenhang vorgenommen habe. Dieser habe die Tage der Nichtnutzung dieser Fahrzeuge der Selbstnutzung zugeordnet. Das FG habe aber unberücksichtigt gelassen, dass im Klageverfahren der Klägerin wegen Umsatzsteuer die Nichtnutzungszeiten in anderer Weise zugeordnet worden seien.

Das FG hat festgestellt, dass das Wohnmobil nach den Feststellungen des Betriebsprüfers in den Streitjahren 2003 bis 2005 an 81 Tagen im Jahr 2003, an 64 Tagen im Jahr 2004 und an 38 Tagen im Jahr 2005 vermietet gewesen sei. Die Eigennutzungszeiten hätten nach den eigenen Angaben der Kläger in diesen Jahren 25, 24 bzw. 23 Tage ausgemacht. Die Tage ohne Nutzung habe der Betriebsprüfer den Selbstnutzungszeiten zugeordnet. Die Kläger rügen allein, dass das FG die Vorgehensweise des Betriebsprüfers hinsichtlich der Zuordnung der Nichtnutzungszeiten der Fahrzeuge unbeanstandet gelassen und nicht die Handhabung bei der Umsatzsteuer übernommen habe. Damit machen sie allein geltend, das FG habe die Zuordnung der Nichtnutzungszeiten in rechtlich unzutreffender Weise vorgenommen. Es sei aus diesem Grund zu nicht zutreffenden privaten Nutzungsanteilen gelangt.

Zudem ist der Vortrag der Kläger, das Wohnmobil in den Jahren 2007 bis 2009 im Herbst genutzt zu haben, keine nach den Akten klar feststehende Tatsache. Unklar ist auch, weshalb der Herbst keine attraktive Zeit für Reisen mit dem Wohnmobil sein soll. Im Übrigen ist das FG bei seiner Entscheidung von hohen Selbstnutzungszeiten in den ersten Jahren ausgegangen und die Klägerin vermietet Wohnmobile seit dem Jahr 2001.

Das FG hat eingehend dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Betrieb der Klägerin nicht zur Gewinnerzielung geeignet war. Dabei hat es –ohne weiteres nachvollziehbar– nicht nur auf die fast in allen Streitjahren entstandenen Verluste abgestellt, sondern auch darauf abgehoben, dass keine Prognoserechnung mit objektiv nachvollziehbaren Angaben zu den erwarteten Vermietungseinnahmen vorgelegt worden ist. Ferner hat das FG nachvollziehbar begründet, weshalb seiner Ansicht nach ertragssteuerlich auch kein Anfangsverlust anzuerkennen war.

Demgegenüber haben die Kläger jedenfalls in den Anfangsjahren auch in den Ferienzeiten die Wohnmobile teilweise selbst genutzt. Unter anderem hieraus hat das FG in vertretbarer Weise den Schluss gezogen, dass das Unternehmen dazu bestimmt und geeignet gewesen sei, persönlichen Neigungen der Klägerin zu dienen und daher auch Anlaufverluste nicht anzuerkennen seien.

Im Streitfall haben die Kläger lediglich ausgeführt, es liege keine BFH-Entscheidung zu der Frage vor, wie Anfangsverluste zu behandeln seien, wenn zwei Wohnmobile vorhanden seien, von denen eines teilweise auch privat mitbenutzt, das andere aber ausschließlich fremdvermietet werde. Diese Ausführungen genügen den Darlegungsanforderungen nicht. Im Übrigen berücksichtigen die Kläger nicht, dass die Anerkennung von Anlaufverlusten nach der BFH-Rechtsprechung auch dann zu versagen ist, wenn nach den betriebsspezifischen Eigenarten anzunehmen ist, dass der zu beurteilende Betrieb von vornherein nicht in der Lage ist, nachhaltig Gewinne zu erzielen und deshalb bei objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellt. Hiervon ist das FG im Streitfall ausgegangen.