Wohnraumkosten bei sowohl einkünftebezogener als auch privater Nutzung

Werden im Rahmen eines Mietverhältnisses zwischen Eheleuten zwecks Realisierung einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft nicht nur bestimmte Räume des im Übrigen privat genutzten Einfamilienhauses vermietet sondern wird auch mietvertraglich die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume eingeräumt, ist die anteilig bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigende Gebäude Abschreibung unter Einbeziehung der gemeinsam genutzten Flächen zu ermitteln..

Der auf die Vermietung zusätzlich entfallende Nutzungsanteil der gemeinsam genutzten Flächen ist nach der Relation der sozialpädagogisch betreuten Kinder zur Gesamtbewohnerzahl des Hauses zu ermitteln. Dies gilt auch für die Abschreibung der Möbel und Einrichtungsgegenstände.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25 September 2008 11 K 1232/07 EFG 2009 S. 475ff.

Anmerkung:

Gegen diese Entscheidung ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.