Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis

Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die geleitstet werden, damit dieser einen öffentlichkeitswirksamen Zivilprozess gegen einen Dritten beendet, können durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein.

Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse an der Beendigung des Prozesses wird ausgeschlossen, wenn ein nicht unerhebliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers im Wege der Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles festgestellt worden

BFH Beschluss vom 24.11.2010 – VI B 32/10 BFH NV 2011 S. 591