Doppelte Haushaltsführung bei zeitlich begrenzter Tätigkeit in den USA

Unterhält der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand, der als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist, sind die hierfür angefallenen Kosten auch dann nicht als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar, wenn der bisherige Familienhaushalt weitergeführt wird.

BFH Beschluss vom 23.08.2013 – VI B 12/13 BFH NV 2014 S. 155.

Begründung:

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes setzt die Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung voraus, dass es aus beruflichen Gründen zu einer Aufsplitterung einer bisher einheitlichen Haushaltsführung auf zwei getrennte Haushalte gekommen ist, nämlich auf einen Hausstand in der bisherigen Wohnung und eine Wohnung bzw. Unterkunft am Beschäftigungsort. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort nicht nur eine Wohnung unterhält, sondern darüber hinaus einen eigenen Hausstand gründet, der nunmehr als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist. Wird der ursprüngliche Familienhaushalt zwar weitergeführt, ist er aber nicht mehr Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers, wird die doppelte Haushaltsführung mit der Gründung des zweiten Hausstands beendet.

Ausgehend von den angeführten Rechtsgrundsätzen ist das Finanzgericht (FG) im Streitfall zu dem Ergebnis gekommen, eine doppelte Haushaltsführung liege nicht vor, weil sich der Lebensmittelpunkt des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) an den Beschäftigungsort in den USA verlagert habe. Nach den Feststellungen der Vorinstanz, an die die Revisionsinstanz nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, liegt mithin im Streitfall keine doppelte Haushaltsführung vor. Die in der Beschwerdeschrift formulierte Rechtsfrage, ob Fahrtkosten des Besuchenden im Rahmen der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der den zweiten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus beruflichen Gründen nicht antreten kann, ist daher in einem ggf. nachfolgenden Revisionsverfahren nicht klärbar. Dasselbe gilt für die Frage, ob und inwieweit der Steuerpflichtige Aufwendungen für eigene Familienheimfahrten durch sog. umgekehrte Familienheimfahrten von Familienangehörigen ersetzen darf mit der Folge, dass diese Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt daher nicht in Betracht.

Im Streitfall war die Berücksichtigung von Aufwendungen des Klägers als Werbungskosten –vorwiegend unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung– zu beurteilen. Dies hatte nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des FG zu geschehen. Da der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ist), musste ein kundiger und gewissenhafter Prozessbeobachter damit rechnen, dass das FG aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls hierzu eine Entscheidung treffen würde. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgte hier weder die Verpflichtung, die für seine Beurteilung maßgebenden Umstände im Einzelnen noch das Ergebnis seiner Beurteilung vor Erlass der Entscheidung mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn –wie vorliegend– die vom FG vorgenommene Beurteilung des Vorliegens einer doppelten Haushaltsführung von der im Verwaltungsverfahren durch die Finanzbehörde vertretenen Auffassung abweicht.