Vermittler eines Schmuggelgeschäfts als Zollschuldner
BFH Urteil vom 28.2.2012, VII R 23/10
Begründung:
Diesen Vorwürfen liegt zugrunde, dass der Kläger über die Internetplattform eBay, auf der er zwei Shops unter seinem Namen unterhalten hat, die betreffenden Waren ( rd. 800 Bekleidungsgegenstände) in Auktionen eingestellt, nach einem Vertragsabschluss das Entgelt vereinnahmt und mit der Bestellung an den chinesischen Händler, wie mit diesem vereinbart, weitergeleitet hat. Diesem oblag die Preisgestaltung, die Beschaffung der Waren und deren Versand in die Union.
Nach der Vorabentscheidung des EuGH, deren rechtliche Beurteilung der erkennende Senat in diesem Verfahren zugrunde zu legen hat, und den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden und deren Richtigkeit aber auch im Wesentlichen nicht streitig ist, hat der Kläger die vom EuGH aufgeführten objektiven Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme als Zollschuldner erfüllt, weil er, ohne allerdings am vorschriftswidrigen Verbringen der betreffenden Waren in das Zollgebiet der Union unmittelbar mitzuwirken, den Abschluss der Kaufverträge über die betreffenden Waren vermittelt hat. Er ist dadurch als Beteiligter des vorschriftswidrigen Verbringens Zollschuldner geworden, sofern er auch die subjektiven Voraussetzungen, die in Art. 202 Abs. 3 ZK aufgestellt sind, erfüllt.
Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzung hatte der erkennende Senat den EuGH befragt, ob es ausreichend sei, dass der Zollschuldner eine Hinterziehung der Einfuhrabgaben (durch den Lieferanten oder die Gesteller) für denkbar halte, oder ob er nur dann Zollschuldner werde, wenn er fest damit rechne, eine Hinterziehung der Einfuhrabgaben werde geschehen. Diese Frage hat der EuGH zwar nicht ausdrücklich beantwortet. Er hat jedoch darauf hingewiesen, die Anforderung des ZK, die als am Verbringen beteiligt in Anspruch genommene Person wusste oder hätte vernünftigerweise wissen müssen, dass dieses Verbringen vorschriftswidrig war, impliziere, dass sie Kenntnis vom Vorliegen einer oder mehrerer Unregelmäßigkeiten hatte oder vernünftigerweise hätte haben müssen. Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des FG beschränken sich zwar weitgehend auf eine Schilderung der unstreitigen objektiven Umstände und eine Wiedergabe der Einlassung des Klägers gegenüber dem Zollfahndungsamt bei seiner Vernehmung als Beschuldigter. Der erkennende Senat entnimmt dem Urteil jedoch zusammenfassend die ihn bindende Feststellung dahin, dass der Kläger wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass die von seinem chinesischen Partner gelieferten Waren nicht vorschriftsgemäß in das Zollgebiet verbracht würden. Diese Annahme stellt eine zwar nicht zwingende, aber doch mögliche Schlussfolgerung aus den vorgenannten Umständen dar und ist mithin eine den erkennenden Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindende Feststellung.