Zur Zumutbarkeit eines Benennungsverlangens

Zur Zumutbarkeit eines Benennungsverlangens gegenüber einem Unternehmen zur Ermittlung von Hintermännern der Lieferanten, wenn erfahrungsgemäß eigene Ermittlungen der Finanzbehörden und der Steuerfahndung in Bezug auf die Hintermänner keinen Erfolg versprechen.

Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 27.01.2016, 3 K 155/14, 3 K 157/14

Begründung:

Die Klage ist überwiegend – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – begründet, denn es ist den Klägern im Sinne des § 160 AO nicht zuzumuten, mögliche Hintermänner der Anlieferer zu ermitteln und dem FA zu benennen. Sie haben insoweit jeweils den unmittelbaren Empfänger der Zahlung benannt, der den Finanzbehörden weitere Ermittlungen ermöglichte und damit der Verpflichtung zur Empfängerbenennung entsprochen.