Zurückbehaltene Forderungen bei Einbringung

Zurückbehaltene Forderungen bei Einbringung

BFH Beschluss vom 26.6.2012, VIII R 41/09

Begründung:

Streitig ist, ob die bei der Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Sozietät zurückbehaltenen Honorarforderungen erfolgswirksam im Rahmen der Übergangsbesteuerung oder als (fingierte) Privatentnahme oder erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses zu erfassen sind.

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bereits entschieden, dass Forderungen, die im Rahmen einer Praxiseinbringung zurückbehalten werden, nicht zwangsläufig in das Privatvermögen des Einbringenden übergehen. Erklärt der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich eine Entnahme der zurückbehaltenen betrieblich begründeten Forderungen ins Privatvermögen, kann er diese auch ohne Betrieb als Restbetriebsvermögen behandeln und schrittweise einziehen . Der erkennende Senat hat zu entscheiden, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließt und ob der Einbringende seine Forderungen ggf. in einem bestimmten Abwicklungszeitraum einziehen muss.