Freiwillige Zuwendung der ehemaligen Konzernmutter als Arbeitslohn

Eine Freiwillige Zuwendung der ehemaligen Konzernmutter an die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft ist Arbeitslohn und kein steuerfreies Trinkgeld.

FG Berlin Brandenburg 01.08.2012, 1 K 1102/09

Begründung:

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -LStDV- 2007).

Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Es ist auch nicht erforderlich, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

Der Annahme von Arbeitslohn steht auch nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt „für“ eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

Kein Arbeitslohn liegt demgegenüber vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat der Beklagte die Zuwendung  richtigerweise als Arbeitslohn des Klägers angesehen.

Die Zuwendung ist danach mit einer Bonuszahlung zu vergleichen. Die Übergabe des Schecks erfolgte in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der erfolgreichen Erfüllung des Anteilskaufvertrages, der zum 01.03.2007 rechtswirksam geworden war.

Dieser Umstand verdeutlicht, dass die Zuwendung an die 167 Arbeitnehmer eine Anerkennung für die Arbeitnehmer sein sollte, weil die Arbeitnehmer dem alleinigen Anteilseigener der C… GmbH – der B… GmbH – ermöglicht bzw. dazu beigetragen haben, die Anteile erfolgreich veräußern zu können, ohne dass es darauf ankäme, ob sich der Wert der veräußerten Geschäftsanteile durch die konkrete Arbeitsleistung des Klägers tatsächlich erhöht hat. Dass für die Gewährung der Zuwendung allein auf die Betriebszugehörigkeit zu einem bestimmten Stichtag und nicht auf die Dauer der Beschäftigung abgestellt worden ist, hindert nicht die Annahme einer Bonuszahlung, da es ausreicht, wenn sich die Leistung im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft als Arbeitnehmer erweist – wofür die Betriebszugehörigkeit zu einem bestimmten Stichtag ein geeignetes Kriterium erscheint, das zudem einfach zu handhaben ist.