Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die sogenannte Personengruppentheorie entwickelt worden. Danach liegt eine personelle Verflechtung auch dann vor, wenn an der Besitz- und Betriebsgesellschaft jeweils zwei Personen beteiligt sind, von denen eine die Mehrheit der Anteile an der Besitzgesellschaft und die andere die Mehrheit der Anteile an der Betriebsgesellschaft hält. Diese gilt auch für den Fall wenn die Stimmrechte in beiden Gesellschaften konträr ausgestaltet sind.

Die nach der Personengruppentheorie geltende Vermutung das die Beteiligten gleichgerichteter Interessen haben, kann nur durch den Nachweis eines konkreten Interessenkonflikts erschüttert werden.

(BFH Beschluss vom 14. August 2001 – IV B 120/00 BFHNV 2001 S.1561f).

Um eine Betriebsaufspaltung in diesen Fällen zu verhindern, sollten die unterschiedlichen Meinungen und Interessen der Beteiligten in den Gesellschafterprotokollen dargestellt werden.

In diesem Fall kann der Nachweis dann relativ einfach dargestellt werden.