Steuerfreie Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit sind nicht immer verdeckte Gewinnausschüttung

Zahlt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zu seinem Festgehalt Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so liegt darin nicht immer eine verdeckte Gewinnausschüttung.

(BFH Urteil vom 14.7.2004, IR 111/03)