Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel

Bei der Anwendung der Grundsätze über die sogenannte Drei-Objekt-Grenze sind aneinander grenzende, rechtlich selbständige Mahrfamilienhausgrundstücke grundsätzlich jeweils gesonderte wirtschaftliche Einheiten.

(BFH Vom 3.8.2004, X R 40/03)