„ Erfolgt die Bekanntgabe mittels einfachen Briefs, trägt die Behörde die Beweislast für den Zugang des Verwaltungsaktes. “
„ Führt der empfangsbevollmächtigte Vertreter des Steuerpflichtigen, kein Fristenkontrollbuch, löst dies keine Umkehr der Beweislast aus, weil Fristenkontrollbücher zum Überwachen von Rechtsbehelfsfristen dienen und nicht dazu die Finanzbehörde davon zu entlasten, den Zugangsbeweis zu erbringen.“
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2004, 6 K 2695/02 , DStRE 2005, Seite 779 ff. Revision eingelegt).