Festsetzungsverjährung bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten

Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 25.4.2006, X R 42/05

Wenn gegen einen Ehegatten eine Prüfungsanordnung erlassen wurde, kann bei Ihm keine Festsetzungsverjährung eintreten, weil die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 in ihrem Ablauf gehemmt wird. Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen.

Wird vor Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung i.S. von § 202 Abs. 1 Satz 3 AO drei Monate verstrichen sind.

Die gegenüber dem einen Ehegatten eingetretene Hemmung der Festsetzungsverjährung kann dem anderen Ehegatten und dessen Einkünften nicht zugerechnet werden.

Hieran ändert der Umstand nichts, dass zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagende Ehegatten gemäß § 26b EStG unbeschadet der individuellen Ermittlung der jeweiligen Einkünfte in Bezug auf das gemeinsame Einkommen und die hierdurch ausgelöste Einkommensteuerschuld als ein Steuerpflichtiger behandelt werden. Denn beide Ehegatten sind jeweils für sich eigenständige Steuersubjekte.