Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines anfechtenden Gläubigers

Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtenden Gläubigers gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück.

BFH Urteil vom 17. April 2007 IX R 56/06
Diese Aufwendungen werden zu den Anschaffungskosten und nicht zu den Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung gezählt.