Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Abholfällen

Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG 1993, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV 1993 nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Der Unternehmer muss die Identität des Abnehmers einer angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung z.B. durch Kaufverträge und Vollmachten nachweisen. Hierfür reicht die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht aus.

Der Unternehmer hat im Rahmen des § 17a Abs. 1 UStDV 1993 leicht und einfach nachprüfbar nachzuweisen, dass die Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder Abnehmer erfolgt ist. Hierzu gehört der Nachweis, dass ein für den Abnehmer Handelnder dessen Beauftragter ist.

Bundesfinanzhof Urteil vom 8. November 2007 V R 26/05

Die Voraussetzungen für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung in Abholfällen ist nach dem Umsatzsteuerrecht gegeben, wenn der Unternehmer die Abholung und Verbringung der Ware in das übrige innergemeinschaftliche Gebiet durch eine Vollmacht des Abholers mit der Bestätigung des Empfängers für den Ort der Ware nachweist.

Kann ein solcher Nachweis nicht lückenlos erbracht werden, geht es zu Lasten des deutschen Unternehmers.