Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat. Es besteht die Pflicht des Leistungsempfängers sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. Dies gilt für alle Unternehmer, unabhängig von der Rechtsform
BFH Urteil vom 6. Deuzember 2007 V 61/05