Bestimmung des Leistungsempfängers bei einer GbR

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 30.5.2008, V B 161/07
Sachverhalt:
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2003 (Streitjahr) einen Vorsteuerabzug in Höhe von 5 937,94 EUR aus der Anschaffung eines PKW geltend. Die Klägerin hatte den PKW am 24. Juni 2003 in ihrem Namen bei einem Autohändler bestellt. Die Auftragsbestätigung vom 24. September 2003 sowie die Rechnung vom 30. Dezember 2003 sind ebenfalls an die Klägerin adressiert.
Den Kaufpreis des PKW überwies der Gesellschafter E teilweise, nämlich in Höhe von 34 000 EUR, von seinem Privatkonto; im Übrigen gab er seinen gebrauchten PKW für 9 000 EUR in Zahlung. Das Fahrzeug wurde auf den Gesellschafter E zugelassen. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein wurden auf seinen Namen ausgestellt.
Begründung:
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, der PKW sei nicht an die Klägerin, sondern an deren Gesellschafter E geliefert worden. Von einer Lieferung des PKW an die Klägerin könne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Gesellschafter E im Fahrzeugbrief eingetragen worden sei. Unabhängig davon habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihr tatsächlich die Verfügungsmacht an dem PKW verschafft worden sei und sie damit den PKW für ihr Unternehmen bezogen habe. Die Umstände der Finanzierung, Nutzung und Unterhaltung des PKW sprächen dagegen.
Diese Ausführungen sind bereits deshalb nicht schlüssig, weil ausweislich der von der Klägerin hierzu vorgelegten Bescheinigung des Straßenverkehrsamts (Zulassungsstelle) zwar die Zulassung eines PKW auf eine GbR nicht möglich ist, aber die Zustimmung “in solchen Fällen auf den Namen eines Gesellschafters mit dem Zusatz u.a., Firmenanschrift” erfolgt. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen der Zulassung eines PKW durchaus kenntlich gemacht werden kann, ob der PKW zulassungsrechtlich der Gesellschaft oder deren Gesellschafter zugeordnet werden soll.