Handys als unentgeltliche Zuwendung

Die kostenlose Abgabe von Handys durch den Vermittler von Handyverträgen ist als unentgeltliche Zuwendung gem. § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 UStG umsatzsteuerpflichtig.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Karlsruhe, Urteil vom 17. Juni 2008 1 K 21/05 – vorläufig nicht rechtskräftig (Az. des BFH: XI 5 13/08 ).EFG 2008 S. 1498 ff

Begründung:
Die Klin. hat die Mobilfunkgeräte jedenfalls unentgeltlich i. S. des § 3 Abs. 1lb Satz 1 Nr. 3 UStG an Kunden zugewendet. Der Abschluss des Mobilfunkvertrags auf Vermittlung der Klin. ist keine Gegenleistung des Kunden an die Klin. Die späteren Zahlungen des Kunden an den Mobilfunkanbieter sind Zahlungen an diesen für dessen Dienstleistungen. Der Kunde zahlt nichts für das überlassene Mobilfunkgerät. Die Min. erhält keinerlei Zahlung vorn Kunden. Entscheidend ist nach der Rspr. des EuGH dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus dem Rechtsverhältnis, d. h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird bzw. ob der Leistende die Zahlung für diese Leistung erhält, denn die Entrichtung der Gegenleistung für Lieferungen oder sonstige Leistungen kann auch durch einen anderen als den Leistungsempfänger (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG), also durch einen Dritten – hier den Mobilfunkanbieter – erfolgen. Die Provisionszahlungen, die die Klin. vom Mobilfunkanbieter bekommen hat, sind jedoch nicht in vertraglicher Abhängigkeit mit der Ausgabe des Geräts an den Kunden verbunden worden. Es mag sein, dass der Kunde bei einer unentgeltlichen Abgabe des Geräts bereit ist, sich längerfristig an den Mobilfunkanbieter zu binden, was eine höhere Provision für die Klin. auslöst. Daraus kann man jedoch keine Gegenleistung des Kunden oder des Mobilfunkunternehmens für die Abgabe des Geräts ableiten.