Geldwerter Vorteil bei Mahlzeiten durch den Arbeitgeber

Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (Fortbildungsveranstaltung) abgegeben werden, sind mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen.

Steuerfreie Bezüge sind in die Prüfung der Freigrenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht einzubeziehen.

§ 3 Nr. 16 EStG kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuwendet.

BFH Beschluss vom 19. November 2008 VI R 80/06

Erläuterung:
Die Übernahme der Kosten für die im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen zur Verfügung gestellten Mahlzeiten durch die Klägerin stellt einen geldwerten Vorteil i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Die Aufwendungen wurden nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin getätigt.

Die Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die Sachbezugsverordnung ist auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Senats werden von ihr nämlich nur Fälle erfasst, in denen auf eine gewisse Dauer gerichtet im üblichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Verpflegung als Teil des Arbeitslohns zur Verfügung gestellt wird. Die Sachbezugsverordnung findet keine Anwendung auf die Gewährung von Verpflegung aus einmaligem Anlass.

Bei der erforderlichen Bewertung der Verpflegung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist die Freigrenze des Satzes 9 der Vorschrift zu beachten.

Danach bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 € im Kalendermonat nicht übersteigen..

Nach § 3 Nr. 16 EStG sind die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber u.a. zur Erstattung von Reisekosten erhalten, steuerfrei, soweit sie bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht überschreiten. Nach der Rechtsprechung des Senats greift die Steuerfreiheit auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuwendet. Im Streitfall hat die Klägerin ihren Arbeitnehmern im Rahmen der Auswärtstätigkeiten eine solche steuerfreie Sachleistung, nämlich Kost bzw. Verpflegung verschafft.

Da die Sachbezüge nicht in die Freigrenze einzubeziehen sind, reduzieren sich die steuerpflichtigen Bezüge unter 50 € und bleiben steuerlich insgesamt unberücksichtigt, weil sie die Freigrenze von 50 € nicht überschreiten.