Betriebsverpachtung

Im Falle der Betriebsverpachtung ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen.

Hat der Steuerpflichtige bei Einstellung der werbenden Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden und den Betrieb fortzuführen, kann eine spätere Betriebsaufgabe nur dann angenommen werden, wenn sie den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen ist.

BFH Urteil vom 19. März 2009 IV R 45/06

Begründung:

Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich eine Betriebsaufgabe aber nicht aus der Dauer der Neuverpachtung. Nach den Feststellungen des FG verlängerte sich durch die erneute Vermietung der Räume im Erdgeschoss und im I. Obergeschoss deren Mietdauer auf insgesamt 38 Jahre mit der Option einer Verlängerung um weitere fünf Jahre auf dann insgesamt 43 Jahre. Dieser Zeitablauf ist nicht geeignet, eine zwangsweise Betriebsaufgabe zu begründen. Hinzu kommt, dass sich nur so Unsicherheiten über den Zeitpunkt einer solchen Zwangsaufgabe vermeiden lassen.

Auch die vom FG vermuteten inneren Vorbehalte der Klägerinnen, in dem Geschäftsgrundstück tatsächlich wieder selbst ein Schuhgeschäft zu betreiben, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Unstreitig haben sie erklärt, den Gewerbebetrieb auch nach der erneuten Vermietung fortführen zu wollen. Die Fortführung war nach den Feststellungen des FG objektiv möglich. Bei dieser Sachlage kommt es auf Annahmen über die wirklichen Absichten der Klägerinnen nicht an