Verpachtung eines Mandantenstammes im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung

Es ist geklärt, dass der Mandantenstamm eines Steuerberaters als eigenständiges Wirtschaftsgut Gegenstand eines Pachtvertrags sein kann und dass es sich dabei regelmäßig um den wesentlichsten und werthaltigsten Teil des Betriebsvermögens handelt.

Geklärt ist ebenfalls, dass die vermietende oder verpachtende Tätigkeit einer freiberuflichen Besitzgesellschaft im Rahmen einer freiberuflichen Betriebsaufspaltung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt.

BFH Beschluss vom 08.04.2011 VIII B 116/10 BFHNV 2011 S. 1135

Begründung:

Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass Pachteinnahmen, die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aus der Verpachtung des Mandantenstamms seiner freiberuflichen Einzelpraxis an die von ihm beherrschte Steuerberatungs-GmbH erzielt, der Gewerbesteuer unterliegen, weil insoweit eine freiberufliche Betriebsaufspaltung anzunehmen sei.

In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der Mandantenstamm eines Steuerberaters als eigenständiges Wirtschaftsgut Gegenstand eines Pachtvertrags sein kann und dass es sich dabei um "den wesentlichsten und werthaltigsten" Teil des Betriebsvermögens handelt. Anerkannt ist ebenfalls, dass die vermietende oder verpachtende Tätigkeit einer freiberuflichen Besitzgesellschaft im Rahmen einer freiberuflichen Betriebsaufspaltung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt.

Zwar betraf jener Fall die Vermietung von Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenständen und Geräten. Es ist jedoch nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, inwiefern dies anders sein sollte, wenn der Mandantenstamm Gegenstand eines Pachtvertrags ist und wie sich im Streitfall die wesentliche Betriebsgrundlage der (ehemaligen) Freiberuflerpraxis darstellt. Bei dieser Sachlage (Überlagerung der Verpachtung durch eine Betriebsaufspaltung) bedarf es keiner Klärung, ob bereits die Verpachtung des Mandantenstammes für sich genommen (ohne Betriebsaufspaltung) stets zu gewerblichen Einkünften führen muss.

 

Wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Verpachtung eines Handwerksbetriebs im Ganzen

Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Hierzu zählt bei einem Handwerksbetrieb nicht das jederzeit wiederbeschaffbare Werkstattinventar.

BFH  Urteil vom 18. August 2009 X R 20/06

Begründung:

Auch im produzierenden Gewerbe und im handwerklichen Bereich hat der BFH je nach Branche und Eigenart des Betriebs sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles schon in der Vergangenheit Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände als Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung beurteilt, wenn für deren Umsatz und Gewinn die Lage und der Zustand des Betriebsgrundstücks samt Aufbauten und Betriebsvorrichtungen ausschlaggebend und/oder das bewegliche Anlagevermögen leicht und kurzfristig wiederbeschaffbar waren:

Das verpachtete Betriebsgrundstück und die Werkstattgebäude stellten die wesentliche Betriebsgrundlage dar, die dem Kfz-Betrieb des Klägers das Gepräge gab. Ihnen kommt durch ihre Lage und den hierdurch bestimmten Kundenkreis im Verhältnis zu den übrigen Wirtschaftsgütern besondere Bedeutung zu. Der Annahme einer Betriebsverpachtung steht nicht entgegen, dass der Kläger das Werkstattinventar veräußert hat. Dieses zählt nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Kfz-Werkstätte.

Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Betriebs gehören regelmäßig die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen

Betriebsverpachtung

Im Falle der Betriebsverpachtung ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen.

Hat der Steuerpflichtige bei Einstellung der werbenden Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden und den Betrieb fortzuführen, kann eine spätere Betriebsaufgabe nur dann angenommen werden, wenn sie den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen ist.

BFH Urteil vom 19. März 2009 IV R 45/06

Begründung:

Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich eine Betriebsaufgabe aber nicht aus der Dauer der Neuverpachtung. Nach den Feststellungen des FG verlängerte sich durch die erneute Vermietung der Räume im Erdgeschoss und im I. Obergeschoss deren Mietdauer auf insgesamt 38 Jahre mit der Option einer Verlängerung um weitere fünf Jahre auf dann insgesamt 43 Jahre. Dieser Zeitablauf ist nicht geeignet, eine zwangsweise Betriebsaufgabe zu begründen. Hinzu kommt, dass sich nur so Unsicherheiten über den Zeitpunkt einer solchen Zwangsaufgabe vermeiden lassen.

Auch die vom FG vermuteten inneren Vorbehalte der Klägerinnen, in dem Geschäftsgrundstück tatsächlich wieder selbst ein Schuhgeschäft zu betreiben, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Unstreitig haben sie erklärt, den Gewerbebetrieb auch nach der erneuten Vermietung fortführen zu wollen. Die Fortführung war nach den Feststellungen des FG objektiv möglich. Bei dieser Sachlage kommt es auf Annahmen über die wirklichen Absichten der Klägerinnen nicht an